Berechnung von Elterngeld
Kein höheres Elterngeld aufgrund der Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
Das Bundessozialgericht hat am 29.6.2017 entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sich nicht erhöhend auf das Elterngeld auswirkt. Diese Sonderzahlungen bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als „sonstige Bezüge“ außer Betracht.
Das BSG hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Gehaltszahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Die Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Gehälter, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht eingereichte Klage der Klägerin.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, in der Berufung hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben mit der Auffassung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Hiergegen legte die Beklagte Revision beim Bundessozialgericht ein und hatte Erfolg.
Zur Begründung führte das BSG aus: Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden üblicherweise monatlich gezahlten Lohns im Bemessungszeitraum. Grundlage der Berechnung sind damit typischerweise die monatlich gezahlten Löhne der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Nicht zu den laufenden, monatlich wiederkehrenden Zahlungen zählen das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Sie werden nur jeweils einmal im Jahr gewährt und zählen damit zu den für die Berechnung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Elterngeldes grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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