Scheidungskosten steuerlich nicht absetzbar!
Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2013 sind Prozesskosten steuerlich grundsätzlich nicht absetzbar. Unter dieses Abzugsverbot für Prozesskosten fallen auch die Kosten einer Ehescheidung. Für Rechtsklarheit hat hier der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner am 16.08.2017 veröffentlichten Entscheidung (AZ: VI R 9/16) gesorgt.
Zurückliegend konnten die Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.
Eine Absetzbarkeit sei seit der Gesetzesänderung allerdings nur noch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Grundsätzlich wird man wohl sagen müssen, dass ein Ehegatte die Kosten für eine Scheidung jedoch nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage aufwendet. Die Richter des Bundesfinanzhofs hatten sich ebenfalls mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass hiervon nur ausgegangen werden könne, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei.
Wenn Sie Fragen zu den Kosten eines Scheidungsverfahrens haben, steht Ihnen Herr RA Mell als Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung!
« Arbeitnehmerüberwachung durch Keylogger Berechnung von Elterngeld »