MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: 3 Jahre Haft für gewerblichen Handel mit Raubkopien

Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil des LG Frakfurt (a.M.) aus dem Jahr 2005 bestätigt: Wegen versuchten Betruges (§§ 22, 263 StGB) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106, 108a Urhebergesetz) in einer Vielzahl von Fällen hat das Landgericht am 20.06.2005 einen Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.


Der inzwischen 34-jährige Angeklagte, ein gelernter Speditionskaufmann, hatte mit raubkopierten Computerprogrammen gehandelt und über die Fa. eBay im Internet in laufenden Auktionen Kopien des Computerprogramms Microsoft OFFICE 97 Professional zum Kauf angeboten, wobei er unter verschiedenen Pseudonymen auftrat. Bei den Programmen handelte es sich um illegale Vervielfältigungsstücke, sog. Raubkopien, die mit der Beschriftung „Microsoft“ versehen waren. Die Verkaufspreise der Raubkopien vereinnahmte er mittels Nachnahme durch die Post.

Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs hat das Gericht lediglich Versuch angenommen, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen war, dass die Auktionsteilneh-mer aufgrund des niedrigen Preises selbst von Fälschungen ausgegangen sein dürften. Da sich der Angeklagte mit der Verbreitung der Raubkopien durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte, hat das Gericht den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaubten Verwertung der Software verurteilt.
Einbezogen in das Urteil des Landgerichts wurde eine frühere Verurteilung durch das Amtsgericht Königstein, das gegen den Angeklagten wegen Handels mit rund 10.000 Raubkopien eine Bewährungsstrafe verhängt hatte.
Der Angeklagte hatte gegen die Verurteilung Rechtsmittel eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil mit Beschluss vom 07.03.2006 bestätigt.

Die genannten strafrechtlichen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 263 StGB Betrug
I Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung fal-scher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II Der Versuch ist strafbar.
§ 22 StGB Versuch
Eine Straftat versucht, wer nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108a UrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Handelt der Täter in den Fällen des § 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

« »