MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Bei Abmahnung in eigener Sache kann Anwalt keine MwSt. verlangen

BGH Beschluss I ZB 16/04 25. November 2004

ZPO § 91; UStG § 3 Abs. 9a

Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch
wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen
der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.

BGH, Beschl. v. 25. November 2004 – I ZB 16/04 – Kammergericht
LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 71,49 € festgesetzt.

Gründe:
I. Die Kläger haben als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen
Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in
Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen diese Entscheidung zurückgenommen
hatte, hat das Berufungsgericht ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegt.
Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Kosten auf 518,16 € festgesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht seine
Kostenfestsetzung dahin abgeändert, daß es die zunächst ebenfalls festgesetzte
Umsatzsteuer in Höhe von 71,49 € abgesetzt hat.
Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren
Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen
keinen Erfolg hatte. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat
keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Rechtsverfolgung der Kläger gegen den Beklagten wegen einer
wettbewerbswidrigen Werbung unterfalle als eigene berufliche Angelegenheit
nicht der Umsatzsteuer. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Regelung
des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO berufen, da dieser (wie auch § 25 Abs. 2
BRAGO) das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht voraussetze, an der es hier
gerade unzweifelhaft fehle.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kläger
haben keinen Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer.
Soweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, umfaßt
dieser allerdings grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die
Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer, da diese Teil der gesetzlichen Vergütung
ist (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber, daß die
Leistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist (vgl. AnwK-RVG/Schneider,
VV 7008 Rdn. 44 f.). Im vorliegenden Fall ist keine Umsatzsteuer angefallen.
Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz
vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine
solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für
Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern
unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg
MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR

2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008
Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7
Rdn. 67, jeweils m.w.N.).
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen
wettbewerbswidriger Werbung ist ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen.
Die einem Wettbewerber zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche
sind Grundlage für einen deliktsrechtlichen Individualschutz. Diesen
Grundcharakter verliert der Anspruch des unmittelbar betroffenen Wettbewerbers
nicht dadurch, daß die Durchsetzung solcher Ansprüche zugleich das Allgemeininteresse
an einem unverfälschten Wettbewerb schützen soll.
Die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer ist hier auch dann nicht zu erstatten,
wenn § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf einen Fall der vorliegenden Art entsprechend
angewandt wird. Nach dem Gegenstand des Rechtsstreits ist zweifelsfrei
keine Umsatzsteuer angefallen. Die Erklärung der Kläger, ihre Tätigkeit sei als
eine umsatzsteuerbare Leistung zu beurteilen, genügt daher zur Berücksichtigung
des angesetzten Umsatzsteuerbetrages nicht (vgl. BGH, Beschl. v.
11.2.2003 – VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534; FG Saarbrücken AGS 2004, 258).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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