MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Kein Erstattungsanspruch des Mieters bei eigenmächtiger Mängelbeseitigung

Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2008 (VIII ZR 222/06) entschieden, dass Mieter für eine eigenmächtige Mängelbeseitigung regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrem Vermieter haben.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin von der Beklagten eine Wohnung gemietet. In dem schriftlichen Mietvertrag hieß es unter anderem, dass die Heizung dringend kontrolliert werden müsse. Die Klägerin trug vor, dass sie die Mängel durch einen Installateur habe beheben lassen. Sie verlangte daher vom Beklagten die dafür gezahlte Vergütung. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Der BGH lehnte den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 536a Abs.1 Nr.1 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte vor der Beseitigung der Mängel nicht – wie erforderlich – durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse „dringend kontrolliert“ werden, hat eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich gemacht. Danach hätte die Klägerin auf Rechnung des Beklagten allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des BGH auch nicht aus § 539 Abs.1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Diese Vorschriften bieten keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz nach Selbstbeseitigung eines Mangels.

Ferner lehnte der BGH auch einen Schadensersatzanspruch des Mieters aus § 536a Abs.1 BGB ab. Nach der gesetzlichen Wertung des § 536a Abs.2 Nr.1 BGB muss vorrangig der Vermieter Mängel an der Mietsache beseitigen. Er soll nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern muss grundsätzlich selbst die Möglichkeit erhalten, die Mietsache auf Mängel hin zu überprüfen und zu entscheiden, wie diese beseitigt werden können.

Linkhinweis:

Zu der Entscheidung liegt derzeit die aktuelle Pressemitteilung des BGH vor. Der Volltext wird in Kürze über die dortige Homepage (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar sein.

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