BGH „kippt“ die Darlehensgebühr bei Bausparverträgen
Bausparverträge sind oftmals eine sinnvolle Ergänzung zur Immobilienfinanzierung.
Eine häufig intransparente Preisstruktur bewirkt allerdings, dass sich derartige Verträge nur schwerlich mit herkömmlichen Kreditverträgen vergleichen lassen.
Neben Kontoführungs- und Abschlussgebühren sorgen insbesondere die vielfach in der Vergangenheit erhobenen Darlehensgebühren für Unmut.
In Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen wurden seitens der Bausparer vielfach gerichtliche Verfahren angestrengt, wobei Erstattung der vereinnahmten Darlehensgebühren gefordert wurde.
Ein Großteil der befassten Gerichte folgte jedoch der Argumentation der Bausparkassen, wonach der Bausparvertrag nicht mit einem Verbraucherdarlehen vergleichbar sei und der Bausparer überdies durch sein Entgelt einen angemessenen Gegenwert (günstiger Zins) erhalte. So wurde die Erhebung einer Darlehensgebühr vielfach für zulässig erachtet.
Der BGH entschied nunmehr mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15), dass die Erhebung von Darlehensgebühren auch bei Bausparverträgen rechtswidrig sei. Der BGH führt somit seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort, wonach die Umlage von Verwaltungskosten auf den Kreditnehmer grundsätzlich unzulässig ist.
Aufgrund des Urteils haben die Bausparer nun vielfach die Möglichkeit, die gezahlten Gebühren zurückzuverlangen. Hier ist allerdings rasches Handeln notwendig, da der Rückzahlungsanspruch bereits verjährt sein könnte oder die Verjährung droht.
Unseres Erachtens beginnt die Verjährungsfrist erst mit der gesicherten Rechtsprechung des BGH zu laufen, da bis zu der jüngst ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung eine einheitliche Rechtsprechung nicht vorlag und sich sogar ein Großteil der ergangenen Urteile gegen die Bausparer richtete. Vor diesem Hintergrund wäre die Einleitung eines Klageverfahrens unseres Erachtens bislang nicht zumutbar gewesen.
Unter Berücksichtigung der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist könnten gezahlte Darlehensgebühren somit unseres Erachtens bis aktuell in das Jahr 2006 hinein erstattungsfähig sein.
Gerne prüfen wir Ihren Bausparvertrag auf die Erstattungsfähigkeit zu Unrecht erhobener Gebühren.
Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Herr Rechtsanwalt Marius Mell
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