MICHAEL Rechtsanwaelte

Meldegesetz erneut geändert

Meldegesetz: Auszugsbestätigung ab dem 1. November 2016 hinfällig

Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) erst geändert worden (Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl. I 2013, S. 1084 ff): Seit dem müssen Vermieter ihren Mietern beim Auszug sowie beim Einzug eine Bescheinigung ausstellen (§ 19 Abs. 1 S. 1 und 2 BMG; Vermieterbescheinigung; auch Wohnungsgeberbestätigung genannt).

Wer dies binnen zwei Wochen seit den genannten Ereignissen nicht erledigt, macht sich bußgeldpflichtig. Jetzt rudert der Gesetzgeber zurück – die Wohnungsgeberbestätigung beim Auszug wird zum 1. November 2016 wieder abgeschafft. Dies ergibt sich aus dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften, dem der Bundesrat nach einem entsprechenden Bundestagsbeschluss am 23. September 2016 zugestimmt hat. Das Motiv dabei: Mit dem neuen Melderecht sollen Scheinanmeldungen unterbunden werden. Da diese Gefahr einer Scheinanmeldung nur beim Einzug besteht, entfällt künftig die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Abmeldung.

Quelle: Haus & Grund Verlag · Dortmund

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