MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Mieterhöhung über qualifizierten Mietspiegel – Angabe der Preisspanne nicht erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 12.12.07 (VIII ZR 11/07) mit der Frage befasst, wie detailliert ein Mieterhöhungsverlangen zu begründen ist, das auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) gestützt wird und hierzu entscheiden, dass die ausdrückliche Mitteilung der im Mietspiegel für die Wohnung angegebenen Spanne nicht erforderlich ist.

Im entschiedenen Fall war der Kläger Vermieter, die Beklagten Mieter einer Wohnung in Berlin. Durch Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete um monatlich 73 € ab dem 1. Januar 2004 und erläuterte dieses Verlangen u.a. wie folgt:

„Bei der Wohnfläche von 136,28 qm beträgt damit die verlangte Miete je Qua-dratmeter monatlich nettokalt 3,43 €. Die ortsübliche Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht überschritten. Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannt gemachten Berliner Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gemäß § 558 BGB nF reicht es zur Begründung des Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt. …“

Das Amts- und auch Landgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen; das Mieterhöhungsverlangen sei bereits formell unwirksam, weil der Kläger nur das Mietspiegelfeld mitgeteilt habe, ohne auch die dort vorgesehene Mietspanne ausdrücklich anzugeben.

Der Bundesgerichtshof hingegen entschied, dass das Mieterhöhungsverlangen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei: „Es ist in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet worden (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Nach diesen Bestimmungen hat der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietsspiegel stützt, dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitzuteilen. Bei dem Berliner Mietspiegel 2003 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel; er enthält ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall ist nur die genaue Angabe des – nach Auffassung des Vermieters – für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich, um den Mieter auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen und ihm eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt. Die Spanne muss im Erhöhungsverlangen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich genannt werden, wenn der Mieter sie in dem vom Vermieter angegebenen Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen kann. Der Mietspiegel selbst muss dem Erhöhungsverlangen auch nicht beigefügt werden, wenn er – wie im vorliegenden Fall – im Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist.“

Quelle:

Über die Entscheidung informiert die aktuelle Pressemitteilung des BGH. Die Entscheidung wird im Volltext in Kürze über die Homepage des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar sein.

« »