BGH: Werbung mit Erstattung des Kaskoselbstbehalts durch Werkstatt unzulässig
Mit Urteil vom 08.11.2007 (I ZR 192/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kfz-Reparaturwerkstätten nicht mit der teilweisen Erstattung des Selbstbehalts für teilkaskoversicherte Kunden werben dürfen.
Im entschiedenen Fall warb die Beklagte – diese betreibt eine Werkstatt für Hagelschäden – in einer Anzeige mit dem Slogan „Hagelschaden? 150 Euro in bar.“ damit, dass sie jedem teilkaskoversicherten Kunden diese Summe zahlt, wenn er einen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 Euro übersteigen.
Der klagende Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und verlangte Unterlassung. Dieser Klage wurde im Ergebnis stattgegeben.
Hierzu führt der BGH aus:
„Die Beklagte muss die streitige Werbung unterlassen, weil sie wettbewerbswidrig ist.
Grundsätzlich ist zwar die Werbung mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung der Rabattgesetzes und der Zugabenverordnung wettbewerbsrechtlich zulässig. Dies gilt aber nicht, wenn die Werbung die Verbraucher unsachlich und unangemessen im Sinn von § 4 Nr.1 UWG beeinflusst. Eine solche Beeinflussung kommt beispielsweise in Betracht, wenn der angesprochene Verbraucher bei seiner Entscheidung eigentlich die Interessen Dritten wahren muss.
Im Streitfall sollten die von der Werbung angesprochenen teilkaskoversicherten Halter eines Kfz einen Rabatt für einen Vertragsschluss erhalten, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen muss. Nach dem Versicherungsvertrag sind sie verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbung der Beklagten ist daher darauf angelegt, dass die Kunden den gewährten Rabatt verschweigen und somit ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten.
Das Versprechen derartiger Vorteile ist daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden oder der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig ist, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgeht.“
Linkhinweis:
Derzeit liegt zu dem Urteil nur eine aktuelle Pressemitteilung des BGH (Nr. 168/2007)vor. Das Urteil wird in Kürze über die Homepage des BGH (www.bundesgerichtshof.de) verfügbar sein.
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