MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Zahlung von (Sanierungs-) Beraterhonoraren bei Insolvenzreife nicht generell zulässig

Der BGH hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 05.02.2007 (II ZR 51/06) erkannt, dass GmbH-Geschäftsführer bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft nur dann an einen Sanierungsberater ein Honorar aus dem Gesellschaftsvermögen zahlen dürfen, wenn dem Honorar eine angemessene, den Interessen der Gläubigergemeinschaft entsprechende Gegenleistung gegenüber steht. Zahlt der GmbH-Geschäftsführer das Honorar, obwohl alle Sanierungsmaßnahmen von vorneherein aussichtslos sind, muss er dieses an die Gesellschaft bzw. an deren Insolvenzverwalter zurückzahlen.

Hintergrund:

Die §§ 130a Abs.2 HGB, 64 Abs.2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife (sog. „Masseschmälerung“). Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger zusammenzuhalten. Nach § 130a Abs.2 S.2 HGB ist eine Ausnahme vom Zahlungsverbot möglich, wenn die Zahlungen auch nach der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands und das sonstiger Ausnahmetatbestände ist der Geschäftsführer beweispflichtig. 

Im zu entscheidennden Fall klagte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen deren ehemalige Geschäftsführerin. Als die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, beauftragte die Geschäftsführerin einen „Sanierungsberater“ damit, Maßnahmen zur Rettung der GmbH zu prüfen; dieser riet ihr, die Krise der GmbH mit Kreditmitteln zu beseitigen. Die GmbH hatte Verbindlichkeien von rund 5,5 Millionen Euro, denen Fortführungswerte in Höhe von lediglich 3,4 Millionen Euro sowie ein Zerschlagungswert in Höhe von 2,7 Millionen Euro gegenüberstanden.

Die Beklagte zahlte an den Berater ein Pauschalhonorar aus dem Gesellschaftsvermögen. Dieses Honorar verlangte der Kläger nunmehr von der Beklagten zurück; die GmbH habe sich seit längerem in der Insolvenzreife befunden und der Beklagten sei dies bewusst gewesen. Daher sei die Beauftragung des Sanierungsberaters von Anfang an nicht erfolgversprechend gewesen. Die auf Rückzahlung des Beraterhonorars gerichtete Klage hatte daher letztlich Erfolg.

Praxishinweis:

In Unternehmenskrisen werden – nicht zuletzt auch wegen der durchaus gewichtigen Haftungsrisiken der Organmitglieder – häufig „Sanierungsberater“ (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) mit der Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft und Planung/Durchführung von Sanierungsmaßnahmen beauftragt. Hierbei werden regelmäßig erhebliche Honorare beansprucht (die naturgemäß im voraus vereinnahmt und damit als „Bargeschäft“ insolvenzrechtlich schwerlich anfechtbar sind), die bei einem Scheitern der Sanierungsbemühungen der Masse – und damit den Gläubigern – entzogen werden.

Einer generellen Ordnungsgemäßheit solcher Zahlungen erteilt der BGH eine klare Absage: ist die Insolvenzreife evident und ist nicht davon auszugehen, dass Sanierungsbemühungen letztlich erfolgreich sein werden, sind derartige Zahlungen unzulässig und der Geschäftsführer persönlich der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.

Linkhinweis: 

Das Urteil ist im Volltext über die Internetpräsenz des BGH (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar. 

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