MICHAEL Rechtsanwaelte

Corona: Kein Entschädigungsanspruch für Arbeitgeber bei Quarantäneanordnung?

 

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne ist und die Vergütung weitergezahlt wird.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat.

Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 10.05.2021 getroffen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einer Firma befanden sich aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiter in häuslicher Quarantäne.

Der Arbeitgeber, im vorliegenden Fall der Kläger, beantragte beim Land die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die er während der Zeit der Quarantäne an die Mitarbeiter für deren Verdienstausfall geleistet hatte.

Das Land hat jedoch lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Quarantäne eine Erstattung vorgenommen und sich darauf berufen, die Arbeitnehmer hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Quarantäne einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitgeber hat daraufhin das Land verklagt; das Verwaltungsgericht Koblenz hat in I. Instanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Quarantäne eines Arbeitnehmers Lohnfortzahlung leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Entgeltfortzahlungs­anspruch zustehe. Gemäß § 616 S. 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Entgeltfort­zahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen, in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert sei.

Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Bei den behördlichen Quarantäne-Anordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmer der Klägerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis.

Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich.

Da die Mitarbeiter der Klägerin in der Firma bereits wesentlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe diesen ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zugestanden. Dies schließe somit einen Entschädigungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Land für die ersten fünf Tage aus.

Die Parteien haben die Möglichkeit, gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel einzulegen.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Fachanwältin für Arbeitsrecht gern zur Verfügung!

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