MICHAEL Rechtsanwaelte

Drohung mit Schufa-Eintrag ohne rechtskräftigen Titel ist rechtswidrig

Viele Inkassounternehmen versuchen, die Schuldner unter Druck zu setzen, indem sie ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa drohen.  Einige lassen sich hierdurch so sehr einschüchtern, dass sie aus Angst vor den negativen Konsequenzen eines Schufa-Eintrages selbst dann sofort bezahlen, wenn sie die Forderung für unberechtigt halten.

Dieser Praxis hat das Amtsgericht Plön nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass die standardmäßige Drohung mit einem Schufa-Eintrag einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und der Gläubiger noch keinen rechtskräftigen Titel über die Forderung erwirkt hat (Urteil vom 10.12.2007 – Az. 2 C 650/07).

Wenn ein Schuldner sich weigert, eine Forderung zu bezahlen, rechtfertigt dies noch lange keinen negativen Eintrag bei der Schufa. Eine Meldung bei der Schufa darf nur bei vertragswidrigem Verhalten und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Deshalb dürfen bestrittene Forderungen, über die kein rechtskräftiger Titel besteht, auch nicht bei der Schufa gemeldet werden. Droht der Gläubiger in einem solchen Fall trotzdem mit einem Schufa-Eintrag, steht dem Schuldner nach Auffassung des Amtsgerichts Plön ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB  analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht Plön ausgeführt:

„Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. „Schufa“-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.

So liegt der Fall hier. Ob die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war und ob für die Zeit nach der Kündigung noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls aber sprechen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gute Gründe. Vor diesem Hintergrund kommt eine „SCHUFA“-Meldung gegen die Klägerin gegenwärtig nicht in Betracht, Ebenso verhält es sich mit einer Meldung an den „Fraud Prevention Pool“. Zwar resultieren aus einem solchen Eintrag keine so schweren Beeinträchtigungen wie aus einem „Schufa“-Eintrag. Auch hierbei handelt es sich jedoch um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen müssen. Dies ist hinsichtlich einer mit gewichtigen Argumenten bestrittenen Forderung nicht der Fall.

Die Klägerin musste die Meldungen, deren Unterlassung sie begehrt, seitens der Beklagten auch i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB befürchten. Sie wurden ihr mit Schreiben vom 13. November 2006 ausdrücklich angedroht. Ob es sich dabei, wie die Beklagte in der Klageerwiderung erklärt, „um eine Standardinformation“ handelt, vermag der Erklärungsempfänger nicht zu erkennen; im Übrigen ist es unerheblich, denn auch bei eine „standardmäßigen“ Androhung muss der Empfänger damit rechnen, dass diese sodann – gewissermaßen ebenfalls „standardmäßig“ – die Meldung nach sich zieht. Im Übrigen hat die Beklagte die Androhung mit Schreiben vorn 24. November 2006 ausdrücklich – und nicht standardmäßig, sondern, durch einen individuell auf das Schreiben des Klägervertreters vom 21. November 2006 bezogenen Text – aufrecht erhalten und sogar konkretisiert. Die Formulierung „… Die … Kreditgefährdung liegt somit im Verantwortungsbereich ihrer Mandantin“ kann der Empfänger nur dahin verstehen, dass die Beklagte zur Meldung entschlossen ist, sofern die Forderungen nicht ausgeglichen werden – und zwar unabhängig von dem Bestreiten.“

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