MICHAEL Rechtsanwaelte

EuGH: Tauschbörsennutzer (Filesharer) genie

Die Bemühungen der Musikindustrie bei der Verfolgung von mp3-Downloads haben einen weiteren Dämpfer erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage der spanischen Plattenlabel-Vereinigung Promusicae zurückgewiesen, die den Internet-Anbieter Telefónica zur Herausgabe der persönlichen Daten von Tauschbörsennutzern zwingen wollte. Internetprovider müssen der Musikindustrie nicht in jedem Fall die persönlichen Daten von Filesharern herausgeben, urteilte der Europäische Gerichtshof. Demnach seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, nationale Regelungen zu schaffen, nach denen Internetprovider verpflichtet werden, persönliche Daten von Tauschbörsennutzern an die Musikindustrie zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche herauszugeben. Allerdings sei ihnen dies auch nicht verboten. Die Mitgliedstaaten könnten durchaus eine solche Verpflichtung vorschreiben, solange ein Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite gewährleistet sei. Bei einer Verpflichtung zur Weitergabe der Daten müsse insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende Berücksichtigung finden.  

Dem Urteil  lag ein Rechtssreit zwischen dem spanischen Rechteverwerter Promusicae und der dortigen Telefongesellschaft Telefónica zu Grunde. Der Rechteverwerter verlangte von dem Telekommunikationsunternehmen, die Adressen von Internet-Nutzern herauszugeben, die über Tauschbörsen Musikdateien austauschten. Telefónica hatte die Herausgabe der Daten jedoch mit der Begründung abgelehnt, spanisches Recht erlaube eine Herausgabe der Daten nur für Strafverfahren oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und nationalen Verteidigung. Dagegen klagte Promusicae. Das angerufene spanische Gericht wandte sich an den EuGH, damit dieser die europäische Rechtslage kläre. Der EuGH hat diese Klagen nun abgewiesen,  da das entsprechende spanische Gesetz europarechtskonform sei. Das Urteil ist auf der Website des EuGH abrufbar.

Auch in Deutschland haben die Rechteinhaber gegen die Internetprovider keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Daten von Filesharern. Die Rechteinhaber gehen deshalb regelmäßig den Umweg über die Strafverfolgungsbehörden. Sie zeigen die  Urheberrechtsverletzungen bei den Staatsanwaltschaften an. Diese können dann auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses die persönlichen Daten der Anschlussinhaber vom Zugangsprovider herausverlangen. Schließlich beantragen die Rechteinhaber bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und gelangen so an die persönlichen Daten des jeweiligen Anschlussinhabers.

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