MICHAEL Rechtsanwaelte

Filesharing: Haftung von Kindern und Jugendlichen

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Wenn die Musikindustrie mit Hausdurchsuchungen gegen die Nutzer von Internet Tauschbörsen vorgeht, dann wird oft von einer Kriminalisierung der Schulhöfe gesprochen. In der Tat lässt sich feststellen, dass die Betroffenen oft zwischen 13 und 25 Jahre alt sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung von Minderjährigen und Jugendlichen.

Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Zu unterscheiden sind die zivilrechtliche und die strafrechtlicher Haftung: eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen ergibt sich aus § 106 Urhebergesetz bzw. § 108 Urhebergesetz. Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, sind strafrechtlich überhaupt nicht verantwortlich. Für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) ist nur das Jugendstrafrecht anwendbar. Auch für Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) kann gegebenenfalls das Jugendstrafrecht anwendbar sein. Hier wird auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Beschuldigten abgestellt.

Schadensersatzanspruch der Musikindustrie

Soweit ersichtlich wurden Strafverfahren in der Vergangenheit gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Darüberhinaus fordert die Musikindustrie Schadensersatz, der weitaus höher sein kann als diese Geldbuße. Hier geht es um die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Gemäß § 828 BGB können auch Minderjährige zwischen sieben und 17 Jahren zivilrechtlich für einen Schaden verantwortlich sein. In diesem Zusammenhang muss in einem späteren Prozess wohl geklärt werden, ob der jeweilige Tauschbörsen Nutzer den Urheberrechtsverstoß erkennen konnte. Aufgrund der Komplexität des Rechts dürfte dies wohl mehr als fraglich sein. Darüberhinaus ist vielen Benutzern nicht bekannt, dass im Rahmen des Downloads von Musik gleichzeitig auch Musik zum Upload angeboten wird. Je älter der Nutzer ist, desto größer wird wohl auch seine Einsichtsfähigkeit sein.

Haftung der Eltern

Es stellt sich sodann die Frage, ob Eltern möglicherweise aufgrund einer Verletzung ihrer Aufsichtspflichten gemäß § 828 BGB für die Urheberverletzungen ihrer Kinder haften müssen. Bei der Klärung in dieser Frage – zu der es unseres Wissens noch keiner Urteile gibt – wird zu berücksichtigen sein, dass Eltern technisch oft nicht in der Lage sind, den Computer ihrer Kinder zu kontrollieren. Es kann wohl nicht erwartet werden, dass Aufsichtspflichtige permanent die Tätigkeit ihrer Kinder überwachen. Doch auch in diesem Punkt wird die Rechtsprechung in Zukunft Klärung bringen.

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