MICHAEL Rechtsanwaelte

Rechtliche Situation zum Filesharing in Deutschland

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Das Anbieten von Filmen oder Musikstücken im Internet ist illegal, solange der Anbieter nicht die entsprechenden Rechte besitzt. Bei den Tauschbörsen im Internet besteht die Problematik, dass Musikstücke nicht nur heruntergeladen werden können, sondern immer auch zeitgleich zum Upload angeboten werden. Wer also über Tauschbörsen wie eDonkey oder Kazaa Musik herunterlädt, verbreitet diese auch gleichzeitig.

Rechtmäßigkeit des Downloads umstritten

Umstritten ist, ob das Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet illegal ist. Klar ist, dass durch das Herunterladen eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Urhebergesetz hergestellt wird. Solche Vervielfältigungen waren aber bislang gemäß § 53 Urhebergesetz durch das Recht auf Privatkopie privilegiert. Nach der Reform des Urheberrechts sind private Kopien allerdings nicht mehr erlaubt, wenn zur Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Ob die in einer Tauschbörse angebotenen Filme und Musikstücke auf einer rechtmäßigen Vorlage – etwa einer rechtmäßig erworbenen CD – oder etwa auf einer rechtswidrigen Vorlage basieren, kann der User nur selten feststellen. Daher geht die derzeit herrschende Meinung davon aus, dass der isolierte Download nicht strafbar ist. Problematisch ist jedoch, dass  in Tauschbörsen der isolierte Download nur selten möglich ist. Vielmehr ist dieser immer auch mit einem (strafbaren) Upload verbunden.

Filesharing – Upload illegal

Schon vor der letzten Reform des Urheberrechts war klar, dass der Upload von Musikstücken und die damit verbundene Verbreitung illegal ist. Solche Urheberrechtsverletzungen stellen gemäß § 106 Urhebergesetz eine Straftat dar und werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Falls ein gewerbsmäßiges Handeln (Gewinnerzielungsabsicht) erfolgt, muss mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren gerechnet werden (§ 108 Urhebergesetz). Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes ist zwar, dass dem Handelnden die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst ist, dies er dürfte bei Urheberverletzungen, die im Zusammenhang mit Tauschbörse stehen, oft aber gegeben sein.

Rechtsfrage – Upload von Songteilen

In diesem Zusammenhang könnte rechtlich allenfalls diskutiert werden, ob hier tatsächlich ein kompletter Song zum Download angeboten wird. In der Regel ist es so, dass nicht ein Musikstück von einem einzigen Nutzer heruntergeladen wird. Vielmehr teilen Tauschbörsen ein einzelnes Musikstück in verschiedene kleinere Teile, so dass zeitgleich immer mehrere Nutzer einen Teil des Musikstücks anbieten. Diese Rechtsfrage ist vor den deutschen Gerichten allerdings bislang noch nicht diskutiert worden.

Schadensersatzforderungen der Musikindustrie

Neben der strafrechtlichen Inanspruchnahme müssen die Betroffenen auch mit Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüchen (§ 97 Urhebergesetz) rechnen. Hier fordert die Musikindustrie derzeit bis zu 10.000 € pro Song, der auf der Festplatte gefunden werden konnte. In einem Gerichtsverfahren wären die Urheber allerdings verpflichtet, den konkreten Schaden nachzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass Musik im Internet bereits ab 0,99 € käuflich erworben werden kann, wird es nur schwer gelingen, einen Schaden in dieser Höhe nachzuweisen. Darüberhinaus hat die Staatsanwaltschaft oder die Musikindustrie nur Testweise ein oder zwei Lieder von dem Rechner des Beschuldigten geladen. Es lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen, wie oft das betreffende Lied tatsächlich verbreitet worden ist. Auch dies ist bei der Berechnung des konkreten Schadensersatzes zu berücksichtigen.

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