MICHAEL Rechtsanwaelte

Gesetzesänderungen seit dem 01. Mai 2006

Vereinfachungen bei der Rückgabe von Einwegverpackungen, aber auch die höheren Bußgelder für Raser und Drängler im Straßenverkehr stehen im Mittelpunkt der Neuregelungen. Im Bereich der Arzneimittelversorgung wird die Möglichkeit eröffnet, in Zukunft preisgünstige Arzneimittel zuzahlungsfrei zu erhalten.

Überblick über die Neuregelungen:

1. Mehr Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

2. Vereinfachung des Dosenpfands

3. Höhere Bußgelder und neue straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

4. Übergangsregelungen bei Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland verlängert

5. USA: VISA-Pflicht für vorläufige Pässe

1. Mehr Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind im letzten Jahr um rund 16 Prozent gestiegen, das sind etwa 3,3 Milliarden Euro. Sie sind der größte Kostenfaktor in der ambulanten Versorgung und uberschreiten sogar die Ausgaben für ärztliche Behandlungen.

Um dies zu korrigieren wurde mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung“ ein Maßnahmenbündel beschlossen, das überwiegend zum 1. Mai in Kraft tritt. Die Arzneimittelversorgung soll sich zukünftig besser als bisher am tatsächlich notwendigen medizinischen Versorgungsbedarf der Patientinnen und Patienten orientieren.

Die Neuregelungen im Einzelnen:

1. Vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 gilt ein zweijähriger Preisstopp für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

2. Die Festbetragsregelung wird neu justiert (Festbeträge sind Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung): Echte Innovationen, das heißt therapeutische Verbesserungen, werden von den Festbeträgen freigestellt. Dazu wird gesetzlich definiert, was echte Innovationen sind. Weiterhin werden die Festbeträge für Arzneimittel abgesenkt. Dabei wird auch nach neuem Recht für Ärzte und Versicherte eine ausreichende Arzneimittelauswahl zum Festbetrag gewährleistet bleiben.

3. Arzneimittel mit Preisen von 30 Prozent und mehr unterhalb des Festbetrags können durch Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Zuzahlung befreit werden. Dadurch erhalten alle Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, Arzneimittel ohne jegliche Zuzahlung zu erhalten. Wenn der Versorgungsanteil dieser preisgünstigen Arzneimittel steigt, können sowohl die Versicherten als auch die Krankenkassen sparen.

4. Die Abgabe kostenloser Arznei-Packungen (Naturalrabatte) an Apotheken wird unterbunden. Apotheken hatten bisher die Möglichkeit, kostenlose Packungen anzunehmen und zum vollen Listen-Preis weiter zu verkaufen. Der Ausschluss von Naturalrabatten soll die Transparenz verbessern und den Preiswettbewerb im Arzneimittelmarkt zum Vorteil der Verbraucher und der Krankenversicherungen fördern. Daher gilt die Regelung auch für die rezeptfreien Arzneimittel und die Tierarzneimittel, die vom Endverbraucher selbst bezahlt werden. Auch die Krankenhausapotheken werden in diese Regelung einbezogen.

5. Für Arzneimittel im Generika fähigen Markt wird ein Rabatt in Höhe von 10 Prozent des Herstellerabgabepreises erhoben. Generika sind patentfreie Arzneimittel mit gleichen Inhaltsstoffen, die von mehreren Unternehmen angeboten werden. Dieser Rabatt ist für die Hersteller in der Regel belastungsneutral, weil der Rabatt dem Gegenwert der bisher gewährten Naturalrabatte entspricht, die durch dieses Gesetz abgeschafft werden. Das bisherige Volumen der Naturalrabatte wird zur Entlastung der Krankenkassenbeiträge an die Krankenkassen weitergegeben.

6. Die Ärzte sollen künftig stärker in die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit ihrer Arzneiverordnungen genommen werden (so genannte Bonus-Malus-Regelung). Denn die Ärzte entscheiden mit ihren Verordnungen über die Höhe der Arzneimittelausgaben. Therapiefreiheit und wirtschaftliche Verantwortung sind nicht teilbar. Deshalb sollen künftig Zielvorgaben für die Preiswürdigkeit der verordneten Arzneimittel gelten.

7. Die Praxissoftware in der Arztpraxis muss künftig manipulationsfrei sein. Damit wird insbesondere die weit verbreitete Praxis unterbunden, Ärzten kostenlose Software zu liefern, die bei der Auswahl von Arzneimitteln einen bestimmten Hersteller bevorzugt.

8. Die Krankenhäuser sollen bei der Entlassmedikation auf Wirtschaftlichkeit achten. Aber auch bei den Verwaltungskosten soll gespart werden: So werden die Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr an der Zahl ihrer Mitglieder gemessen. Stattdessen zählt die Zahl der Versicherten. Ebenso können die Kosten in den Krankenhäusern nicht mehr so rapide steigen. Mit einer so genannten gesetzlichen Zuwachsbegrenzung wird dafür gesorgt.

>>Weitere Informationen im Bundesministerium für Gesundheit

2. Vereinfachung des Dosenpfands

Seit 2003 gibt es die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, die Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Getränke enthalten. Zum 1. Mai wird diese bestehende Pfandpflicht auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke, wie zum Beispiel Eistee, und alkoholhaltige Mischgetränke, insbesondere so genannte Alcopops, ausgedehnt. Für die Verpackungen derartiger Getränke muss künftig ebenfalls ein Pfand von 25 Cent entrichtet werden. Pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen wie Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.

Weiterhin fallen die sogenannten Insellösungen weg. Der Verbraucher kann die Einwegverpackungen dann in allen Läden zurückgeben, die Getränke in der entsprechenden Materialart in ihrem Sortiment führen. Das heißt: Wer Getränkedosen in seinem Sortiment führt, muss Getränkedosen abnehmen und das Pfand dafür erstatten – und zwar unabhängig davon, wo das Getränk gekauft wurde.
>>Weitere Informationen zur Pfandpflicht

3. Höhere Bußgelder und neue straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

Zum 1. Mai treten verschiedene Änderungen der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkataloges in Kraft. Diese betreffen insbesondere den Mindestabstand beim Fahren, bei dem jetzt höhere Geldbußen und schneller ein Fahrverbot drohen.

Die Bußgelder für das Nichteinhalten des Mindestabstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug werden deutlich angehoben. Wer über 80 km/h fährt, muss einen Mindestabstand von 5/10 seines halben Tachowertes einhalten, sonst zahlt er 40 Euro Bußgeld und kriegt 1 Punkt in Flensburg. Hält er weniger als 4/10 des Mindestabstands ein, zahlt er dann 60 Euro statt bisher 50 Euro. Bei einem Mindestabstand unter 3/10 des halben Tachowerts fallen künftig 100 Euro und 4 Punkte an. Wird bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h der Abstand von 3/10 des halben Tachowertes unterschritten, kommt ein Fahrverbot von einem Monat dazu.

Dies bedeutet für einen Autofahrer, der auf der Autobahn 120 km/h fährt, dass er einen Mindestabstand von 30 Metern einhalten muss. Ist dieser geringer, so erhält er das Bußgeld von 40 Euro und 1 Punkt. Ist der Abstand kürzer als 18 Meter (3/10 des halben Tachowertes) beträgt das Bußgeld 100 Euro und man bekommt 4 Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Noch höher werden die Bußgelder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h. Wer hier bislang weniger als 3/10 des halben Tachowertes Mindestabstand einhielt, zahlte 100 Euro. Ab dem 1. Mai drohen 150 Euro Bußgeld und 1 Monat Fahrverbot.

Auch das Nichtbeachten von Blinklichtern am Bahnübergang sowie das Umfahren von Schranken werden härter bestraft. Wer trotz Blinklicht an einem Bahnübergang nicht wartet, riskiert 150 Euro Geldbuße sowie 1 Monat Fahrverbot (bisher 50 Euro).

Neu ist auch die Pflicht, die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere geeignete Reifen (Winterreifen oder Ganzjahresreifen) und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage im Winter. Wer sich nicht daran hält, zahlt künftig 20 Euro. Kommt es durch ungeeignete Winterbereifung zu einer Verkehrsbehinderung, so verdoppelt sich das Bußgeld auf 40 Euro und es gibt 1 Punkt.

Fahrer von Trikes und Quads müssen unabhängig von der Art der Zulassung während der Fahrt einen Helm tragen. Die Helmpflicht entfällt aber dann, wenn ein Sicherheitsgurt angelegt ist. Allerdings verfügen die meisten Fahrzeuge dieser Art aufgrund ihrer Konstruktionsweise nicht über Gurte.

Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist zukünftig verboten. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn die mitfahrende Person dort notwendige Arbeiten ausführt.

>>Die neuen Bußgelder im Verordnungstext

4. Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland verlängert

Angesichts der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt muss der Zugang von Beschäftigten aus den neuen EU-Ländern weiterhin gesteuert werden. Deshalb werden die Übergangsbestimmungen für acht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 1. Mai 2006 an um drei Jahre verlängert. Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ebenfalls bis 2009 beschränkt. Diese Regelungen gelten für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme Maltas und Zyperns.

Deutschland schottet seinen Arbeitsmarkt damit keineswegs gegenüber den neuen Mitgliedsstaaten ab. Entsprechend dem Zuwanderungsgesetz und bilateralen Vereinbarungen ist die kontrollierte und begrenzte Zulassung von Arbeitnehmern zum deutschen Arbeitsmarkt auch zukünftig möglich. Wirtschaftspolitisch wirkt sich die Inanspruchnahme der Übergangsfristen nicht negativ aus. Der Handel zwischen Deutschland und den neuen Mitgliedsstaaten hat sich seit deren Beitritt positiv entwickelt.

Deutschland hatte bereits in einer ersten, zwei Jahre dauernden Phase vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006, die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Entsendung von Arbeitnehmern in Anspruch genommen. Nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 können die bisherigen Mitgliedsstaaten gegenüber den Beitrittsländern mit Ausnahme Zyperns und Maltas während einer insgesamt siebenjährigen Frist (2 plus 3 plus 2-Modell) Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen.

Informationen zur Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung, zur Beschäftigung von Ausländern und zur europäischen Beschäftigungspolitik sind zu finden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de).

5. USA: VISA-Pflicht für vorläufige Pässe

Ab 1. Mai müssen deutsche Bürgerinnen und Bürger, die nur vorläufige (grüne) Reisepässe besitzen, bei der Einreise in die USA zusätzlich ein Visum vorlegen.

Wer ab Mai 2006 ohne Visum in die USA reisen möchte, sollte einen regulären (roten) Pass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren (bzw. 5 Jahren bei unter 26-jährigen Personen) beantragen. Diese Reisepässe sind von der neuen Visumregelung der USA nicht betroffen. Sowohl die elektronischen Reisepässe mit digitalem Gesichtsbild als auch die regulären Pässe, die vor dem 1. November 2005 ausgestellt wurden und noch keinen Chip enthalten, ermöglichen weiterhin die visumfreie Einreise in die USA.

Allerdings sind bestimmte Personengruppen nach wie vor gänzlich vom Visa-Waiver-Programm ausgenommen, beispielsweise Reisende, die länger als 90 Tage in den USA bleiben möchten oder zu Arbeits- bzw. Studienzwecken das Land aufsuchen. Für sie besteht grundsätzlich eine Visumpflicht.

Zum Visa-Waiver-Programm informiert die Amerikanische Botschaft.

« »