OLG München: Gültigkeitsbefristung und Restguthabenverfall von Gutscheinen sind unzulässig
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07) darf der Internet-Versandhändler Amazon die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr beschränken. Auch Restguthaben dürfen nach diesem Zeitraum nicht verfallen. Das Oberlandesgericht bestätigte damit ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München (LG München I, Urteil vom 05.04.2007 – Az. 12 O 22084/06) erstritten hatte.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Versandhauses Amazon sahen vor, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Überdies war dort geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.
Ende 2006 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon aufgefordert, die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Klauseln nicht weiter zu verwenden. Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, erhob die Verbraucherzentrale gegen das Unternehmen Klage, die mit dem Urteil des OLG München nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert Händler auf, sich bei der Befristung und Einlösung von Gutscheinen an der richtungsweisenden Entscheidung zu orientieren. Verbraucher, die Geschenkgutscheine von Amazon besitzen, können sich auf das Urteil berufen und ihre Gutscheine oder Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einlösen.
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