MICHAEL Rechtsanwaelte

LSG Hessen: Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen Darlehen für eine Mietkaution regelmä

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.09.2007 (L 6 AS 145/07 ER) entschieden, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung ein Darlehen zur Zahlung der Mietkaution erhalten haben, dieses regelmäßig nicht zurückzahlen müssen.

Im entschiedenen Fall (einem eintweiligen Verfügungsverfahren) bezog der Antragsteller, ein alleinerziehender Vater, Arbeitslosengeld-II in Höhe von rund 870 Euro monatlich. Er zog in eine angemessene Wohnung und erhielt für die fällige Mietkaution gemäß § 22 Abs.3 S.3 SGB II ein Darlehen. Der Darlehensvertrag sah für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses eine Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution an den Antragsgegner vor. Außerdem war der Antragsteller hiernach verpflichtet, das Darlehen in Raten von 50 Euro monatlich zurückzuzahlen. Der Antragsgegner behielt sodann 50 Euro der laufenden Grundsicherungsleistungen zur Tilgung des Darlehens ein. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG Erfolg.

Die Gerichte führten aus, dass der Antragsgegner von den laufenden Leistungen keinen Betrag zur Tilgung des Darlehens für die Mietkaution einbehalten dürfe. Dieses Darlehen ist grundsätzlich zins- und tilgungsfrei zu gewähren, was jedenfalls dann gelte, wenn die gewährten laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht übersteigen. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, da das Gesamtmonatseinkommen des Antragstellers und seines Sohnes (870 Euro) unterhalb der für sie maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von 1.280 Euro lag.

Hiernach war die in dem Darlehensvertrag enthaltene Tilgungsvereinbarung rechtswidrig.

Eine unzumutbare Belastung des Antragsgegners durch die Tilgungs- und Zinsfreiheit des Darlehens sahen die Richter nicht. So hatte sich der Antragsgegner den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution abtreten lassen, und bekommt diese nach Auszug des Antragsstellers aus der Wohnung vom Vermieter (verzinst) zurückerstattet.

Linkhinweis:

Die Entscheidung kann im Volltext über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen (www.justiz.hessen.de) abgerufen werden.

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