VG Düsseldorf: Zweitwohnungssteuer der Stadt Wuppertal für Studentenwohnungen ist rechtswidrig
Für viele Gemeinden stellen Studentenwohnungen eine beliebte Einnahmequelle dar. Studenten, die bei ihren Eltern mit Erstwohnsitz gemeldet sind und am Studienort eine Studentenwohnung als Zweitwohnsitz unterhalten, werden regelmäßig von den Gemeinden zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen. Dagegen haben sich mehrere Studenten der Stadt Wuppertal beim Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Wehr gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer rechtswidrig ist, wenn Studenten mit ihrem Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort lediglich das ehemalige Kinderzimmer zur Verfügung steht (u.a. Urteil vom 19.11.2007 – Az. 25 K 2703/07).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht gegeben. Das Innehaben einer Zweitwohnung stelle sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch tatsächlich eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies sei bei Studenten, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, aber nicht der Fall. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Studenten, die mit Erstwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind und denen dort lediglich das ehemalige Kinderzimmer zur Verfügung steht, sollten daher gegen den Bescheid über die Zweitwohnungssteuer Widerspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache entschieden hat.
Gegen die Steuerpraxis zahlreicher Gemeinden, Studenten zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen, zeichnet sich ein eindeutiger Trend in der Rechtsprechung ab. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf haben bereits die Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei Studenten gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstösst (OVG Rheinland-Pfalz – Az. 6 B 11579/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern – Az. 1 L 194/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06 und 1 L 257/06).
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