MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Karlsruhe: Verbraucher müssen bei Widerruf im Versandhandel keine Hinsendekosten zahlen

Im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts hat der Verbraucher gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten. Dies entschied nun das OLG Karlsruhe durch Urteil vom 05.09.2007 (Az. 15 U 226/07). 

Während die Pflicht zur Übernahme der Rücksendekosten in § 357 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt ist, fehlt eine gesetzliche Regelung über die Pflicht zur Übernahme der Hinsendekosten. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die Rücksendekosten nur dann auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt. Art. 6 Abs. 2 der europäischen Fernabsatzrichtlinie sieht überdies vor, dass die einzigen Kosten, die dem Vernraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung seien. Daraus hat  das OLG Karlsruhe geschlossen, dass auch die Hinsedekosten nicht vom Verbraucher getragen werden müssen. Dafür spreche auch, dass der Verbraucher insbesondere bei geringwertigen Warenwerten oder besonders hohen Versandkosten durch eine Pflicht zur Tragung der Hinsendekosten vom Widerruf abgehalten werden könne, was aber gerade dem Schutzzweck der europäischen Fernabsatzrichtlinie widerspreche.

Das Urteil des OLG Karlsruhe könnte eine neue Abmahnwelle auslösen. Der Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten ist ein wesentliches Recht des Verbrauchers, dessen Unkenntnis ihn von einem Widerruf abhalten könnte. Daher könnten die Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer in der Widerrufsbelehrung darüber aufklären muss, dass die Hinsendkosten im Falle des Widerrufs erstattet werden.  

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