Ist der Urlaub verfallen?
Die Gewährung und der Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs sind im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist für die Dauer des Urlaubsjahres befristet; d. h. grundsätzlich erlischt er mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern kein Übertragungsgrund, also betriebliche Erfordernisse oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
Spätestens bis zum 31. März des Folgejahres müssen Arbeitnehmer bei Übertragung in das Folgejahr ihren Resturlaub nehmen, sonst droht laut Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsverfall. Die Intention ist, das Ansammeln von Urlaubsansprüchen zu verhindern und Sinn und Zweck des Urlaubs aufrechtzuerhalten, nämlich die Erholung des Arbeitnehmers. Ausnahmen zum Verfall des Urlaubs gibt es in verschiedenen Sondervorschriften wie Mutterschutzgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder bei Krankheit des Arbeitnehmers.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging dahin, dass Urlaub spätestens am 31. März des Folgejahres verfallen ist, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beim Arbeitgeber verlangt oder geltend gemacht hat.
Diese Rechtsprechung musste das Bundesarbeitsgericht jedoch nach einigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) ändern, da dieser entschieden hat, dass es rechtswidrig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, nur weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Vielmehr müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass er den Arbeitnehmer angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen; ihn also darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, (31. März des Folgejahres) in vollem Umfang genommen werden muss.
Die Rechtsprechung des EUGH hat das BAG bereits in einem Urteil umgesetzt und entschieden, dass Arbeitgeber künftig rechtzeitig schriftlich die Mitarbeiter darauf hinweisen sollen, dass der Urlaub innerhalb der Verfallfrist genommen werden muss.
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