MICHAEL Rechtsanwaelte

Kauf im Internet – Widerrufsrecht

Der schnelle Klick im Internet kann rechtlich oft schwerwiegende Folgen haben. Rechtsanwalt Christian Solmecke ist in der Gevelsberger Kanzlei MICHAEL und Partner für das Computer- und Internetrecht zuständig. Er erläutert, was beim Einkauf im weltweiten Datennetz – insbesondere im Rahmen von Auktionen – zu beachten ist:
Zunächst einmal ist festzustellen: Auch bei Internetauktionen werden ganz normale Kaufverträge geschlossen; nur kommen diese nicht etwa per Handschlag, sondern vielmehr durch Ablauf der Gebotszeit zu Stande. Diesen bindenden Vertrag können sowohl Käufer als auch Verkäufer nur unter engen Voraussetzungen anfechten.

Insbesondere bei Irrtümern ist das der Fall. So hatte beispielsweise eine Gevelsbergerin beim Auktionshaus eBay für eine gebrauchte Blumenvase nicht die gewünschten 50 € sondern 500 € geboten. Der Verkäufer – der offenbar über Freunde den Preis selbst hoch getrieben hatte – verlangte Zahlung.

In diesem Fall konnten wir über die Analyse des Nutzerprofils nachweisen, dass der Verkäufer den Preis künstlich in die Höhe getrieben und die Mandantin sich schlicht und einfach vertippt hatte. Wir haben den Fall dann sofort an eBay weiter geleitet. Der Nutzeraccount wurde sofort gelöscht und der Kaufpreis musste dann selbstverständlich nicht gezahlt werden.

Doch auch wer Waren im Internet anbietet muss auf der Hut sein. Hier lauern insbesondere Fallsstricke im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Rechtsanwalt Solmecke berichtet von einem aktuellen Fall aus Schwelm:

Dort hatte eine Künstlerin Bierkrüge mit dem Logo der Rockgruppe „Die Toten Hosen“ versehen. Die Rechtsanwälte der Musiker entdeckten die Auktion und forderten unsere Mandantin unter Androhung eines Streitwertes in Höhe von 100.000 Euro auf, das Verhalten sofort abzustellen. Hier mussten wir der Mandantin tatsächlich raten die Auktionen sofort zu stoppen. Gegenüber den „Toten Hosen“ konnten wir aber deutlich machen, dass es sich um einen Einzelfall gehandelt hat, so dass der Streitwert drastisch reduziert wurde.

Wer nichts im Internet verkaufen möchte, sondern einfach nur eine eigene Homepage betreibt, muss ebenfalls einige gesetzliche Vorgaben beachten. Diese richten sich insbesondere danach, was auf der jeweiligen Seite präsentiert wird.

Handelt es sich um redaktionell gestaltete Texte, so ist beispielsweise ein Verantwortlicher im Sinne des Presserechts anzugeben. Werden Waren beworben, muss der Werbende auf jeden Fall seine vollständige Anschrift angeben. Verstöße dagegen werden von Wettbewerbern meist mit Abmahnungen geahndet. Nicht ausreichend ist der häufig zu findende Hinwies „Für die Inhalte der Webseite wird keine Haftung übernommen“.

Als Fazit rät Rechtsanwalt Solmecke allen Verbrauchern, die im Internet einkaufen wollen insbesondere bei Profis zu kaufen:

Beim Kauf vom Unternehmer muss den Kunden mindestens ein 14tägiges Widerrufsrecht eingeräumt werden. Kommt es dann trotzdem zum Streit, sollte ein Anwalt aufgesucht werden. Ein Großteil der vorhandenen Widerrufsbelehrungen ist nämlich falsch und damit ungültig.

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