Kein Ausschluss des Wohnungseigentümers von der Eigentümerversammlung bei rückständiger Hausgeldzahlung
BGH, Urteil vom 10.12.2010, AZ: V ZR 60/10
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Wohnungseigentümer nicht von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen bzw. ihm nicht das Stimmrecht entzogen werden darf, wenn er sich mit der Zahlung von Wohngeldbeiträgen in Verzug befindet. Dies gilt selbst bei einem erheblichen Zahlungsrückstand und für den Fall, dass in der Teilungserklärung eine solche Möglichkeit vorgesehen ist. Eine etwaige Regelung in der Teilungserklärung ist insoweit nichtig.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von der Versammlung einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte darstellten, so dass hiergegen verstoßende Regelungen nach § 134 BGB nichtig seien.
Beschlüsse, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst worden sind, bei der zuvor ein oder mehrere Eigentümer wegen des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen worden sind, sind in jedem Fall für unwirksam zu erklären, ganz gleich, ob die gefassten Beschlüsse auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitgliedes die erforderliche Mehrheit gefunden hätten.
Offen gelassen hat das Gericht jedoch, ob die Beschlüsse nur anfechtbar oder sogar nichtig sind. Da der betroffene Eigentümer in diesem Fall die Beschlüsse rechtzeitig angefochten hatte, kam es auf diese Frage nicht mehr an.
Wenn Sie Fragen zum Thema Miet- und Wohnungseigentumrechts haben, stehten Ihnen Frau Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes (Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Herr Rechtsanwalt Mike Hallenberger gerne als Ansprechpartner zur Verfügung!
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