MICHAEL Rechtsanwaelte

Kein Vorrang des biologischen Vaters vor dem Rechtsvater

Mitunter können sozial-familiäre Beziehungen recht komplex sein. So etwa in einer Konstellation, über die der 12. Familiensenat des Bundesgerichtshofs vor kurzem zu entscheiden hatte (BGH, Beschluss vom 15.11.2017, XII ZB 389/16).

Die Kindesmutter unterhielt eine Beziehung zu einem Mann, mit dem sie 2 leibliche Kinder hatte, ohne mit diesem verheiratet zu sein. Die Kindesmutter trennte sich, wandte sich einem anderen Mann zu und wurde schwanger. Noch vor der Geburt kam es erneut zur Trennung. Die Kindesmutter wandte sich wieder ihrem früheren Lebensgefährten zu, der sich nach der Geburt nun um alle 3 Kinder kümmerte und die Vaterschaft auch für das 3. Kind anerkannte. Dann trennte sich die Kindesmutter erneut und wendete sich wieder dem leiblichen Vater ihres 3. Kindes zu, den sie nach einigen weiteren Trennungen schließlich heiratete.

Sowohl der rechtliche Vater der 3 Kinder als auch der leibliche Vater des 3. Kindes kümmerten sich um die 3 Kinder. Der rechtliche Vater erstritt diesbezüglich ein Umgangsrecht. Mit dem leiblichen Vater lebte die Kindesmutter sodann in häuslicher Gemeinschaft.

Der leibliche Vater begehrte dann die Beseitigung der Vaterstellung des rechtlichen Vaters für das von ihm abstammende 3. Kind der Kindesmutter.

Das Gesetz sieht für den leiblichen Vater grundsätzlich eine Anfechtungsmöglichkeit vor, soweit zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind noch keine sozial-familiäre Beziehung vorliege. Hier war nun die Besonderheit gegeben, dass eine solche Beziehung zwar gegeben sein könnte, jedoch der leibliche Vater ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu den Kindern unterhielt.

Das vorinstanzlich befasste Oberlandesgericht Hamm hatte noch zu Gunsten des leiblichen Vaters entschieden, indem es die gesetzlichen Grundlagen der gegebenen Situation anpasste. Der Gesetzgeber habe eine solche Konstellation bei Erlass der Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung nicht bedacht.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die gesetzlichen Regelungen einen solchen Interpretationsspielraum nicht hergeben und einzig darauf abzustellen sei, ob der rechtliche Vater bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind unterhalte. Dem leiblichen Vater sei es auf Grund der Regelungen des Umgangsrechtes ohnehin nicht verwehrt, zusätzlich eine solche Beziehung zu dem Kind aufzubauen, ohne die Vaterstellung des Rechtsvaters zu beseitigen.

Wenn Sie Fragen zu dem Verfahren über die Vaterschaftsstellung oder zum Umgangsrecht haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mell als Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.

« »