Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs wirksam?
Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann fristlos gekündigt werden.
Das LAG Frankfurt hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden, die vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufnahm. Der Arbeitnehmer war zu dem Personalgespräch geladen worden, weil man ihm vorwarf, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht.
Der Arbeitgeber erfuhr einige Wochen nach dem Personalgespräch von der heimlichen Aufnahme mit dem Smartphone und sprach deshalb gegenüber dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die Kündigung und machte bei Gericht geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten sei. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.
Sowohl die 1. Instanz als auch die 2. Instanz, das LAG Frankfurt, haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Bei jeder fristlosen Kündigung sind grundsätzlich die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion an seinem Smartphone aktiviert war; die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Die fristlose Kündigung sei zu Recht erfolgt.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
« Kein Vorrang des biologischen Vaters vor dem Rechtsvater Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht »