Keine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren beim Fahrradfahren zu dicht an geparkte Autos geraten und Schäden verursachen.
So entschied jetzt das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 07.02.2018, Az. 13 S 2/18
Worum ging es in dem Rechtsstreit?
Zwei Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren waren mit ihren Fahrrädern zu einem nahegelegenen Spielplatz unterwegs. Dabei fuhren sie auf Anweisung ihrer Eltern auf der wenig befahrenen Straße und nicht auf dem Gehweg. Auf dem Weg zum Spielplatz veranstalteten beide Kinder plötzlich ein „Wettrennen“ mit ihren Rädern. Hierbei touchierten sie jedoch mehrere parkende Autos, wobei ein beträchtlicher Sachschaden entstand, wohl auch, weil die Gummiüberzüge an den Griffenden der Fahrräder fehlten bzw. defekt waren. Bei der Klägerin handelte es sich um ein Versicherungsunternehmen, welches die Schäden an den Fahrzeugen ersetzt hatte. Sie nahm nun die Beklagte, die die Aufsicht über die beiden Kinder führte, in Regress. Zunächst wurde das Verfahren am Amtsgericht verhandelt.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, da sie die beiden Kinder unbeaufsichtigt Fahrrad habe fahren lassen. Überdies seien die Kinder von der Beklagten falsch instruiert worden, weil diese bis zur Vollendung des achten Lebensjahres mit Fahrrädern zwingend den Gehweg hätten benutzen müssen. Die Fahrräder seien auch nicht ordnungsgemäß mit Gummistopfen ausgestattet gewesen.
Die Beklagte verteidigte sich hiergegen mit der Argumentation, den Kindern sei der Weg zum Spielplatz bekannt gewesen. Dann seien beide Kinder über die Gefahren des Straßenverkehrs aufgeklärt worden. Die Aufsicht sei überdies in regelmäßigen Abständen durch Beobachtung der Kinder erfolgt.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, die Beklagte habe ihrer Aufsichtspflicht genügt. Die Kinder hätten sich mit sechs und sieben Jahren in einem Alter befunden, in welchem diese an die Teilnahme am Straßenverkehr hätten herangeführt werden sollen. Die Beweisaufnahme habe zudem bestätigt, dass die Kinder die örtlichen Begebenheiten gekannt hätten und im Rahmen der Verkehrserziehung in Kindergarten und Schule über die richtigen Verhaltensweisen aufgeklärt worden seien. Die Schäden wären wohl auch dann entstanden, wenn die Kinder lediglich den Gehwegbereich befahren hätten. Im Übrigen gehörten Gummistopfen an den Lenkerenden nicht zur erforderlichen Ausstattung eines Fahrrades.
Die Klägerin wollte die Entscheidung des Amtsgerichts nicht hinnehmen und legte gegen das Urteil Berufung ein.
Aber auch hier konnte die Klägerin mit ihrer Argumentation nicht durchdringen. Das Landgericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht bei Minderjährigen u.a. nach
- deren Alter,
- Eigenart und Charakter des Kindes,
- dem örtlichen Umfeld,
- dem Ausmaß der drohenden Gefahren,
- der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens,
- der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen.
Zu berücksichtigen sei dabei, dass Kinder erfahrungsgemäß dazu neigten, Vorschriften und Anordnungen zu missachten und sich unbesonnen zu verhalten. Andererseits bestehe das Ziel, sie zu selbständigem und selbstverantwortlichem Handeln zu erziehen. Gemessen daran könne der Beklagten vorliegend eine Aufsichtspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die beiden Schulkinder eine ihnen bekannte, wenig befahrene Straße zu einem nahegelegenen Spielplatz befahren hätten, eine Verkehrserziehung bereits erfolgt und die Beobachtung durch die Beklagte gewährleistet gewesen sei. Auf die Regelung der StVO, wonach Kinder bis zu einem bestimmten Alter den Gehweg zu befahren haben, könne sich die Klägerin überdies nicht berufen, da die Vorschrift nicht bezwecke, Dritte vor Schäden durch Kinder zu bewahren, sondern lediglich dem Schutz fahrradfahrender Kinder vor schnelleren Verkehrsteilnehmern diene. Eine Verpflichtung, nur mit intakten Gummistopfen an den Lenkerenden Fahrrad zu fahren, existiere ebenfalls nicht. Die Schäden beruhten letztlich auf dem eigenmächtigen Entschluss der Kinder, ein Wettrennen zu veranstalten.
Die Klägerin hat nach diesen Hinweisen die Berufung zurückgenommen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz Nr. 5/2018 v. 07.05.2018