MICHAEL Rechtsanwaelte

KG Berlin: Abgekürzte Angabe des Vornamens einer vertretungsberechtigten Personen im Impressum berechtigt nicht zur Abmahnung

Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann,  wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.

Seine Entscheidung hat das KG Berlin wie folgt begründet:

Die abgekürzte Angabe des Vornamens des Geschäftsführers im Impressum genüge zwar nicht den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV, wonach bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch der Name eines Vertretungsberechtigten anzugeben ist. Ein solcher Verstoß sei auch in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen. Denn durch das Impressum soll der Verbraucher über die Person des Unternehmers derart Kenntnis erlangen, dass er diesem gegenüber auch seine Rechte geltend machen kann. Da § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aber die vollständige Benennung der zu verklagenden Person fordert, könne der Verbaucher bei einer nur unvollständigen Namesangabe von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden.

Davon abzugrenzen sei jedoch der Fall, dass eine juristische Person ihre Firma völlig korrekt angibt und lediglich den Vornamen des Geschäftsführers abkürzt. Für eine Klage gegen eine juristische Person sei gemäß § § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nämlich ausreichend, den Vornamen des Geschäftsführers anzugeben. So genüge etwa bei der GmbH & Co. KG regelmäßig die Angabe „vertreten durch die Geschäftsführer“. Eine mehr als allenfalls marginale Berührung von Verbraucher- oder gar Mitbewerberinteressen sei daher durch den nur abgekürzten Vornamen der Vertretungsperson nicht ersichtlich. Deshalb beurteilt das KG Berlin den Verstoß – anders als die Angabe des nur abgekürzten Vornamens eines Einzelunternehmers – gemäß § 3 UWG als Bagatellverstoß und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung.

« »