MICHAEL Rechtsanwaelte

Kurzinfo: Die Begrenzung des Trennungsunterhaltes

Im Falle des Scheiterns einer Ehe sind die Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dann wird die Zahlung eines so genannten Trennungsunterhalts geschuldet. Vereinfacht wird hierbei das Einkommen der Ehegatten nach Abzug eines jeweiligen Erwerbsbonus von 1/7 zusammengerechnet und durch 2 geteilt. Derjenige, der aus eigener Kraft nicht so viel erwirtschaftet, erhält von dem einkommensstärkeren Ehegatten den sich ergebenden Differenzbetrag.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass davon ausgegangen wird, die Ehegatten verfolgen innerhalb der Beziehung eine Lebensplanung, wobei sich meistens die Ehefrauen aus dem Berufsleben zurücknehmen, um die Betreuung etwaiger Kinder sicherzustellen. Wenn eine Ehe und somit auch ein Lebensplan scheitert, soll der finanzschwächere Part nun nicht abrupte Einkommenseinbußen erfahren, sondern so gut wie möglich den ehelichen Stand waren.

Grundsätzlich schuldet der finanzstärkere Ehegatte Zahlung des Trennungsunterhaltes bis zur Rechtskraft der Scheidung. Sind sich die Ehegatten hinsichtlich des Scheiterns ihrer Ehe einig, kann eine Ehe bereits nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden werden, so dass einhergehend auch die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt entfiele. Nun kann es aber aus unterschiedlichen Gründen dazu kommen, dass sich das Scheidungsverfahren verzögert, beispielsweise weil ein Ehegatte sich nicht scheiden lassen möchte und an der Ehe festhält oder komplexe Versorgungsanwartschaften einen notwendig durchzuführenden Versorgungsausgleich in die Länge ziehen.

Kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt auch vor Rechtskraft der Scheidung erlöschen?

Unter Umständen ist dies möglich. Abgesehen davon, dass der Unterhaltsberechtigte immer Gefahr läuft seinen Unterhaltsanspruch zu verwirken, wenn er sich gegenüber dem unterhaltspflichtigen unredlich verhält (beispielsweise falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen tätigt oder Straftaten zulasten des Unterhaltspflichtigen begeht), sind mittlerweile auch die Regelungen des Trennungsunterhaltes vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit beseelt, den man eigentlich nur aus nachehelichem Unterhalt kennt.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Den Ehegatten wird grundsätzlich weiterhin zugestanden, dass sie sich nach der Trennung in einer Orientierungsphase befinden, in der das wirtschaftliche Auskommen mit dem aus der Ehezeit vergleichbar sein soll. Diese Phase wird jedoch zunehmend nur noch für das erste Trennungsjahr angenommen. Hiernach trifft den bis dahin nicht oder nur gering erwerbstätigen Ehegatten gegebenenfalls eine gesteigerte Verpflichtung, das Einkommen zu erhöhen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zumutbar erscheint. Gerichte haben hier in mehreren Verfahren zu Gunsten der Unterhaltsverpflichteten entschieden (OLG Koblenz vom 10.02.2016 – 7 WF 120/16; OLG Schleswig, Beschl. v. 06.01.2015 – 10 UF 75/14 und auch BGH, Urt. v. 05.03.2008 – XII ZR 22/06). Kommt der Ehegatte dieser Verpflichtung dann nicht nach, kann ihm unter Umständen sogar fiktives Einkommen zugerechnet werden.

Es ist daher durchaus möglich, dass der zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtete Ehegatte nach Ablauf eines Jahres zu keiner weiteren Zahlung verpflichtet ist.

Wenn Sie Fragen zum Trennungsunterhalt oder anderen Bereichen des Familienrechts haben, steht Ihnen Herr RA Marius Mell gerne als Ansprechpartner zur Verfügung!

 

« »