MICHAEL Rechtsanwaelte

Kurzinfo: Neues zum Ausbildungsunterhalt

Immer wieder stellen sich unterhaltspflichtige Eltern die Frage, in welchem Umfang sie noch für die Ausbildungskosten ihres volljährigen Kindes aufkommen müssen. Da die möglichen Ausbildungswege in den letzten Jahren erheblich vielfältiger und länger geworden sind, unterliegen gerichtliche Entscheidungen einer steten Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten.

Grundsätzlich ist eine Unterhaltspflicht so lange gegeben, bis eine erste Berufsausbildung abgeschlossen ist. Für Streit sorgten daher immer schon die Fälle, in denen das Kind nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufnehmen möchte.

Solange es sich hierbei um eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB handelt, besteht die Unterhaltspflicht der Eltern fort.

Dies soll dann gegeben sein, wenn sowohl ein enger sachlicher als auch zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium besteht.

Nun sind die möglichen Konstellationen sehr vielfältig, so dass man hier häufig nicht auf den ersten Blick erkennen kann, ob ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang noch gegeben ist.

Unproblematisch dürfte wohl eine Konstellation sein, wo nach einer wirtschaftlich orientierten Ausbildung z.B. als Bankkaufmann anschließend ein Studiengang der Wirtschaftswissenschaften gewählt wird.

Doch ist eine einheitliche Ausbildung noch gegeben, wenn nach dem Abitur eine Ausbildung zum Bankkaufmann und anschließend ein Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunktfach katholische Theologie aufgenommen wird? – Mit dieser Frage hatte sich der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu beschäftigen.

In seinem Beschluss vom 08.03.2017 (XII ZB 192/16) sah der Senat das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs gegeben. Hiernach sei es ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt. Dies sei bei einem Studium der Wirtschaftspädagogik auch dann der Fall, wenn als Schwerpunktfach katholische Theologie gewählt werde.

Der Bundesgerichtshof scheint den engen sachlichen Zusammenhang mittlerweile sehr weit zu fassen, wobei bis vor einigen Jahren noch das Angehören von Lehre und Studium zur gleichen Berufsgruppe gefordert wurde.

Auch der enge zeitliche Zusammenhang scheint durch eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter zu fassen sein, als bislang angenommen. So hatte sich der XII. Senat ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang noch gegeben sei, wenn ein Kind, das 2004 sein Abitur abgelegt und sich erfolglos um einen Medizinstudienplatz beworben hat, erst zum Wintersemester 2010/2011 den begehrten Studienplatz erhält und in der Jahren 2005 bis 2008 eine Lehre als anästhesietechnischer Assistent absolviert hat.

Trotz der erheblichen zeitlichen Differenz zwischen Abschluss der Lehre und Aufnahme des Studiums soll auch hier ein enger zeitlicher Zusammenhang noch gegeben sein (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, XII ZB 415/16). Dies allerdings wohl vorliegend auch, da sich das Kind durchgängig um einen Medizinstudienplatz beworben hatte und diesen aufgrund der seinerzeit erworbenen Abiturnote und der herrschenden Studiensituation erst so spät zugeteilt bekam.

Problematisch sind nach dieser Rechtsprechung scheinbar dann Konstellationen, in denen die eintretende Verzögerung zur Aufnahme eines Studiums auf Umstände zurückzuführen ist, die im Einflussbereich des Kindes liegen und diesem anzulasten sind.

Wenn Sie Fragen zum Ausbildungsunterhalt oder anderen familienrechtlichen Themen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell gerne zur Verfügung.

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