MICHAEL Rechtsanwaelte

Fristlose Kündigung wegen angeblicher Konkurrenztätigkeit

Arbeitnehmer unterliegen auch ohne eine ausdrückliche Regelung einem Wettbewerbsverbot während der Zeit, in der sie für einen bestimmten Arbeitgeber tätig sind. Dies bedeutet, dass sie dem eigenen Arbeitgeber keine Konkurrenz machen dürfen, wobei Verstöße gegen dieses Verbot zu einer Kündigung führen können.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte im Februar 2017 folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Steuerberater, der in einer Steuerberaterkanzlei angestellt war, hatte mit dieser einen Aufhebungsvertrag mit einer mehrmonatigen Auslauffrist abgeschlossen. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter in seinem Xing-Profil angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein.

Die Steuerberaterkanzlei kündigte daraufhin das Anstellungsverhältnis fristlos, trotz des abgeschlossenen Aufhebungsvertrages, weil sie hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters sah. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter während des noch laufenden Anstellungsverhältnisses seine neue freiberufliche Tätigkeit beworben und damit in unzulässiger Weise versucht habe, Mandanten abzuwerben. Wegen der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks Xing soll der Mitarbeiter durch die Änderung seines Status aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben haben.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht.

Sowohl die 1. Instanz als auch die 2. Instanz, das LAG Köln, sahen die fristlose Kündigung als rechtsunwirksam an, sodass der Kläger in beiden Instanzen obsiegte.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass einem Arbeitnehmer zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt ist, jedoch solche Handlungen zulässig sind, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird.

Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung werde erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Allein durch die fehlerhafte Angabe, der aktuelle berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, sei die Grenze der zulässigen Vorbereitungshandlung nicht überschritten.

Entscheidend war für das LAG Köln auch, dass der Name des bisherigen Arbeitgebers im Xing-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und der Arbeitnehmer trotz einer entsprechenden Rubrik im Jobportal „ich suche“ keine freiberuflichen Mandate akquiriert hatte.

Hieraus hat das Gericht geschlossen, dass der Mitarbeiter seinem aktuellen Arbeitgeber keine Konkurrenz machen wollte.

Das LAG Köln wies jedoch darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen erlaubter Vorbereitung einer späteren Selbstständigkeit und unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses häufig fließend ist.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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