LAG Hessen: Im Arbeitszeugnis muss Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein
Mit Beschluss vom 23.09.08 (12 Ta 250/08) hat das LAG Hessen entschieden, dass in einem Arbeitszeugnis der Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Weist der Zeugnistext insoweit einen Schreibfehler auf, liegt kein ordnungsgemäßes Zeugnis vor, so dass ein entsprechender Zeugnis(berichtigungs-)anspruch des Arbeitnehmers besteht.
Darüber hinaus hat das LAG Hessen entschieden, dass für den Fall, dass der Zeugniserteilungsanspruch des Arbeitnehmers bereits tituliert ist (sie dies im Klage- oder Vergleichswege) kein Zeugnisberichtigungsanspruch anhängig gemacht werden muss. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber durch das Gericht Zwangsmittel festsetzen lassen, um hierdurch eine Korrektur des Zeugnisses zu erhalten.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. In dem dann erteilten Zeugnis war der Nachname des Arbeitsnehmers falsch geschrieben, auch war ein falsches Beendigungsdatum (30.10.07 statt 31.10.07) angegeben.
Das LAG Hessen führte hierzu aus, dass das Zeugnis nicht formell ordnungsgemäß sei, weil der Name fehlerhaft geschrieben war. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 109 GewO vor.
Darüber hinaus müsse das Zeugnis auch das korrekte Beendigungsdatum aufweisen. Ist dieses falsch aufgenommen, liege ein besonders schwerwiegender Fehler vor, da dies aus Sicht eines Dritten auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hindeuten könne.
Linkhinweis
Das Urteil kann über die Homepage des LAG Hessen (www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de) im Volltext abgerufen werden.
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