MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe zu persönlich haftendem Gesellschafter im Impressum

Mit Urteil vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das – auch nur zeitweise – Fehlen der Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Ein solcher Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht sei auch stets erheblich i.S.d. § 3 UWG.

Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Impressumseite wegen deren Überarbeitung technisch bedingt kurzfristig unerreichbar sei.

Das OLG Düssedorf führt aus, dass eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit darstelle; denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich sei, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Jedenfalls aber wäre ein solcher nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

Ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG liege indessen vor, soweit zeitweise (was im Fall zutraf) die vollständigen Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin gefehlt haben.

Das Fehlen der vollständigen Namensangabe sei wettbewerbsrechtlich erheblich, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung.

Zudem sei, so das OLG ausdrücklich, ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08), über JurPC Web-Dok. 203/2008, Abs. 1 – 31

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