LG Hanau: Abonnements über das Internet – Anforderungen an die Darstellung der anfallenden Entgelte
Das LG Hanau hat sich in seinem mit Urteil vom 07.12.2007 (9 O 870/07) mit der Frage befasst, welche Anforderungen an eine gesetzeskonforme Preisgestaltung und -deklaration im Rahmen kostenpflichtiger Internet- (Abonnement-) Verträge zu stellen sind.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Internetdienstleister (Online Service Ltd.) und dessen director auf Unterlassung verklagt, da diese im Rahmen ihres Online-Angebotes (IQ-Test, Berufswahltest, Lebenserwartungstest, Flirtportal) nach Auffassung des klagenden Dachverbandes der Verbraucherzentralen nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Entgelte infomiert und damit gegen die Bestimmungen der PAngV (Preisangabenverordnung) verstoßen habe.
Das LG Hanau gab der Klage vollumfänglich statt.
Zur Begründung führt das Gericht in seiner Entscheidung aus, dass die leichte Erkennbarkeit und gute Wahrnehmbarkeit des Preises i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV bedeute, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der entsprechenden Werbung befinden müssen oder aber der Nutzer in unmittelbarer Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis und seinen Bestandteilen hingeführt werde.
Ein Sternchenhinweis auf den Preis könne im Internet ausreichen, wenn der Nutzer im Rahmen des Hinweises klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird und dieser Hinweis so platziert ist, dass der Nutzer mit Angaben zum Preis an dieser Stelle rechnen muss. Eine solche – erforderliche – „klare“ Preisangabe dürfe aber nicht alleine über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Der Nutzer muss nicht damit rechnen, dass sich darin Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf dort zu findende weitergehende Informationen enthält.
Quelle:
jurPC, Web-Dok. 35/2008
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