OLG Hamburg: Online-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum nicht zwingend eine Fax-Nummer angeben
Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 – Az. 5 W 77/07) müssen Online-Händler weder in der Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend eine Fax-Nummer angeben.
Das OLG Hamburg hat ausdrücklich klargestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Unternehmers – auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt – dahingehend zu entnehmen sei, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend bereitzuhalten habe. § 312c Abs. Satz 1 BGB normiere lediglich das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. In der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV habe die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (..also z.B) und lasse die vorzunehmenden Angaben gerade frei (zusätzlich können angegeben werden bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax sei zwar wünschenswert. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten, bestehe aber mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.
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