AG München verurteilt Branchenbuchverlag zur Rückzahlung von Honorar
Das Amtsgericht München hat einen Branchenbuchverlag zur Rückzahlung von Honorar verurteilt (Urteil vom 4.10.07, Az. 264 C 13765/07), weil das Kleingedruckte in dem Vertrag eine leicht übersehbare Klausel enthielt. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Klausel über eine Zahlungspflicht unwirksam, wenn sie so geschickt in einem Vertrag versteckt wird, dass sie für den Vertragspartner überraschend ist.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erhielt die Betreiberin eines Büroservices im Juni 2006 ein telefonisches Angebot von einem Branchenbuchverlag für ein kostenloses Inserat. Nur wenig später wurde ihr ein Formular mit der Überschrift „Korrekturabzug“ zugeschickt. Darin sollte sie ihre Angaben überprüfen und das Formular wieder zurückschicken. Das Formular enthielt aber auch eine Klausel, wonach in dem Branchenbuch ein hervorgehobener Eintrag zum Preis von 830 Euro plus Mehrwertsteuer in Auftrag gegeben werde, wenn das Formular unterschrieben wird.
In der Annahme, einen kostenlosen Eintrag in Auftrag gegeben zu haben, unterschrieb die spätere Klägerin das Formular und schickte es an den Branchenbuchverlag zurück. Vier Monate später bekam sie eine Rechnung in Höhe von 962,80 Euro, die versehentlich von der Buchhaltung bezahlt wurde. Als sie dies bemerkte, wollte sie ihr Geld zurück.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin nun Recht und verurteilte den Branchenbuchverlag zur Rückzahlung:
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Telefonanruf ein kostenloser Eintrag ins Branchenbuch zugesichert wurde. In der Überschrift des ihr zugesandten Formulars stehe auch dick und grau hinterlegt, dass die jährliche Grundeintragung kostenlos sei. Das Schreiben sei betitelt mit „Korrekturabzug“. Auch der kleingedruckte Text auf der rechten Seite, der mit „wichtig“ betitelt sei, handele zunächst nur davon, dass Bilder der Firma zurückgesendet werden können und die Kundin gebeten werde, die Dateien zu überprüfen. Von dem Abschluss eines zusätzlichen Vertrages sei nicht die Rede. Dann ergehe die Bitte, diesen Vertrag unterschrieben zurückzusenden.
Erst dort komme der Hinweis, dass mit der Unterschrift ein hervorgehobener kostenpflichtiger Eintrag abgeschlossen werde. Dies werde nicht hervorgehoben und sei auch so angeordnet, dass er übersehen werden könne. Dieser Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen und die Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mache die Klausel daher zu einer überraschenden Vereinbarung. Damit sei diese unwirksam und die geleistete Zahlung könne zurückgefordert werden.
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