OLG Köln zur Unzulässigkeit von Werbung mit Rabattaktionen
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 15.02.2008 (Az. 6 U 140/07) ist die Werbung mit einer Rabattaktion unzulässig, wenn der frühere Preis ohne den Nachlass nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist. Bei einer Werbung mit Rabattgewährung gehe der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung gegeben sei.
Im Streitfall hat das OLG einem Möbelhaus durch Urteil verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem XXLWochenende mindestens 26 % + Rabatt auf alles zu werben. Gegen die Werbeaktion hatte der Kölner Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e. V. geklagt und bereits vor dem Landgericht Köln Recht bekommen.
Der Betreiber des Möbelhauses hatte im konkreten Fall bereits drei Monate lang mit 26 Prozent Nachlass geworben, woran sich dann nahtlos «Vorteilswochen» anschlossen, in deren Rahmen Rabatte von bis zu 70 Prozent gewährt wurden. Unmittelbar danach folgte das vom Gericht zu bewertende XXL-Wochenende.
Nach Auffassung des Zivilsenats gewinnt der Verbraucher in einem solchen Fall den Eindruck, dass es sich bei dem «XXL-Wochenende» um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die besondere Werbeaussage liege darin, dass das Wochenende um drei Tage verlängert werde und dass «nur» an diesen insgesamt fünf Tagen der Rabatt von 26 Prozent gewährt werde. Dieser Eindruck sei aber falsch, da der Rabatt bereits seit über drei Monaten gewährt worden sei, stellten die Richter klar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 22.02.2008
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