LG München I: Kein Schadensersatz für vermeintliche „Blutgrätsche“
Urteil vom 8.6.2006, Az.: 34 O 13010/05 (nicht rechtskräftig)
Zum Auftakt der Fußballweltmeisterschaft hat sich auch das Landgericht München I mit dem Thema Fußball befassen müssen. Es hat mit am 8.6.2006 verkündetem Urteil die Klage eines Stürmers des FC Ismaning gegen den Torwart der Spielvereinigung Unterhaching auf Schadensersatz in erster Instanz abgewiesen.
Bei dem Bayernligaspiel der Männermannschaften der beiden Vereine am 22.5.2004 im Sportpark Unterhaching war der Kläger in Richtung des Unterhachinger Tores gelaufen und dabei mit dem Torwart der SpVgg Unterhaching zusammengeprallt, der dem Kläger aus dem Tor heraus entgegenlief. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch, der Beklagte wurde durch den Schiedsrichter dafür vom Platz gestellt.
Der Kläger hatte behauptet, er habe den Ball längst weg geschlagen gehabt, als der Beklagte mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Infolge der Verletzung habe er mindestens ein Semester seines Studiums nicht absolvieren können und ihm sei die Möglichkeit genommen worden, als Spieler Vergütungen und Prämien zu erhalten. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt habe er 8 Wochen nur auf Krücken gehen können.Seinen finanziellen Schaden von über 10.000,- Euro und ein Schmerzensgeld machte er mit der Klage geltend.
Der beklagte Torwart hingegen war der Ansicht, es habe sich um einen normalen sportlichen Zweikampf zwischen ihm und dem Stürmer etwa 13 – 14 Meter vor dem Strafraum gehandelt. Er habe eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu gelangen und habe in torwarttypischer Abwehrposition versucht, den Stürmer am Torschuss zu hindern. Er habe bei der Rückwärtsbewegung im Fallen das Bein des Klägers getroffen. Aus einer reinen Regelwidrigkeit resultiere noch keine zivilrechtliche Haftung.
In mühevoller Kleinarbeit versuchte die zuständige Richterin, das Geschehen mit Hilfe zahlreicher Zeugen und einiger Fotos des Ereignisses zu rekonstruieren. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine so genannte „Blutgrätsche“ nicht festgestellt werden kann. Es habe sich vielmehr um einen Kampf um den Ball bzw. einen Zweikampf zwischen Stürmer und Torwart gehandelt. Ein absichtliches Grätschen des Torwarts war nicht festzustellen, der Zusammenprall habe sich vielmehr zwangsläufig aus den Bewegungsabläufen der beiden Spieler ergeben.
Nachdem eine rohe und rücksichtslose Spielweise durch das Gericht nicht gesehen werde, könne der Beklagte nicht in Haftung genommen werden, auch nicht bei erheblichen Verletzungen.