LG München I: Yellow Strom gewinnt Markenstreit gegen Go Yellow
Der Branchendiest „Go Yellow“, der insbesondere durch seine Fernsehwerbung mit der Prominenten Paris Hilton auf sich aufmerksam gemacht hat, darf den beworbenen Namen „Go Yellow“ nicht mehr verwenden. Der Stromanbieter „Yellow Strom“ hat vor dem Landgericht München I ein entsprechendendes Urteil erwirkt.
Urteil vom 31.05.2006, Az.: 1HK O 11526/05 (nicht rechtskräftig)
Als die Werbestrategen eines deutschen Stromanbieters im Jahr 1999 auf die Idee verfielen, dem Strom eine Farbe zu geben, benannten sie ihre bundesweit auftretende Tochtergesellschaft mit der entsprechenden, nur leicht abgewandelten englischen Farbbezeichnung. Den so gebildeten Namen ließen sie für eine Vielzahl von Dienstleistungen als Marke schützen.
Dies wurde nun der Beklagten zum Verhängnis, die seit dem Jahr 2004 eine Branchenauskunft im Internet betreibt und ihren Firmennamen, sowie verschiedene von ihr betriebene Internet-Domains ebenfalls sehr nahe an die selbe englische Farbbezeichnung angelehnt hat. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer älteren Marke und zog vor das Landgericht München I.
Die für Markenstreitsachen zuständige 1. Kammer für Handelssachen gab ihr Recht und untersagte der Beklagten die weitere Verwendung ihrer bisherigen Firmenbezeichnung, ihrer Internetadressen und ihres Firmenlogos. Gleichzeitig ordnete sie die Löschung der Firma der Beklagten im Handelsregister an und verpflichtete diese zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin, dessen Höhe noch nicht feststeht.
Die Richter stützen ihr Urteil sowohl auf die Verwechslungsgefahr mit der klägerischen Marke als auch auf das Vorliegen einer Rufausbeutung durch die Beklagte. Sie stellten zunächst fest, dass die Klägerin ihre Marke in den Jahren 2001 und 2002 u.a. auch für „Bereitstellen von Informationen im Internet“, „Online-Dienste, nämlich Übermittlung von … Informationen aller Art“ und „Dienstleistungen einer Datenbank“ hat schützen lassen, so dass zwischen den von der Beklagten angebotenen und den für die Klägerin geschützten Dienstleistungen Identität besteht.
Zwischen beiden Firmenbezeichnungen bestehe Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr, da die Hinzufügung im Firmennamen der Beklagten keine mitprägende Funktion habe, sondern zu dem prägenden Bestandteil (der englischen Farbbezeichnung) hinführe.
Die Beklagte habe mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen aber auch den Ruf der Klägerin ausgebeutet, die ihren – für das Angebot von Strom originellen – Markennamen 1999 mit einer groß angelegten, preisgekrönten Werbekampagne zur bekanntesten Strommarke in Deutschland gemacht hat. Dass die Beklagte bei der Rufausbeutung gezielt und damit unlauter vorging, schlossen die Richter daraus, dass die Beklagte auch die exakte Schreibvariante der englischen Farbbezeichnung im klägerischen Namen als eigene Domain registrieren ließen und dass sie – bevor ihre Wahl auf die nahe bei der klägerischen Marke liegende Bezeichnung fiel – zunächst vorgehabt hatte, ihren Firmennamen in Anlehnung an den Namen des größten Suchmaschinenanbieters im Internet zu bilden.
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