MICHAEL Rechtsanwaelte

LSG Hessen: Mehrere Minijobs begründen Sozialversicherungspflicht – Unkenntnis schützt Arbeitgeber nicht vor Beitragszahlung

Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren „Minijobs“ nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das entschied in einem gestern veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 21.08.2006, AZ L 1 KR 366/02).

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch 

– Unkenntnis über weitere „Minijobs“ seines Arbeitnehmers

– noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,

– noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen, geschützt. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein.

Im konkreten Fall klagte die Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens in der Nähe von Wiesbaden dagegen, für einen Arbeitnehmer nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, der ohne ihr Wissen mehreren „Minijobs“ nachgegangen war. Sie unterlag in beiden Instanzen. Zwar konzidierten die Darmstädter Richter, dass sie ohne eigenes Verschulden finanziell belastet werde, dies ändere jedoch an ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nichts. Vermeiden lasse sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantrage, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Werde sie dann verneint, könne sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.

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