MICHAEL Rechtsanwaelte

Verbraucherschützer warnen vor „Internet-Abo-Fallen“ wie lebensprognose.com, smsfree24.de, genealogie.de oder nachbarschaft24.net

In der letzten Zeit häufen sich  Anfragen von Mandanten, die sich auf Internetseiten wie lebensprognose.com, smsfree24.de, genealogie.de oder nachbarschaft24.net angemeldet haben. Alle diese Seiten haben gemein, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Bei Seiten wie smsfree24.de geht der Verbraucher bereits auf Grund des Namens der Website von einem kostenfreien Angebot aus. Darüber hinaus wird häufig mit den besonders hervorgehobenen Worten „gratis“ oder „kostenlos“ geworben. Lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann völlig beiläufig darauf hingewiesen, dass mit der Anmeldung ein kostenpflichtiger Vertrag über eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren abgeschlossen wird. Wer sich dennoch angemeldet hat, erhält kurze Zeit später eine Rechnung von dem Betreiber der Internetseite. Meistens handelt es sich um Beträge zwischen 60 und 120 €, die im voraus fällig werden.

Wer auf eine sog. Internet-Abo-Falle hereingefallen ist, sollte sich von den Betreibern der Internetseiten nicht einschüchtern lassen. Denn die geltend gemachten Forderungen sind regelmäßig nicht berechtigt. Es bestehen folgende Angriffspunkte, die den Anbietern der Internetdienstleistungen entgegengehalten werden können: 

1. Minderjährigkeit des Nutzers

Viele Angebote – wie der kostenlose SMS-Versand – richten sich gezielt an Minderjährige. Wenn sich ein Minderjähriger bei der Internetseite angemeldet hat, gilt jedoch der Minderjährigenschutz. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt dann von der Genehmigung der Eltern ab. Wird diese verweigert, ist der Abonnementvertrag schon aus diesem Grund immer unwirksam.

2. Keine wirksame Einbeziehung der Kostenregelung

Überdies ist der Hinweis über die Kostenpflichtigkeit allein in den Allgemeinen Geschäftbedingungen in der Regel gemäß § 305c BGB überraschend mit der Folge, dass er nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Diese Auffassung hat in einem solchen Fall auch das das Amtsgericht München vertreten (Urteil vom 16.01.07 – Az.: 161 C 23695/06).   

 3. Anfechtung des Vetrages

Wirbt der Betreiber mit den Worten „gratis“ oder „kostenlos“, kann dies zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen.

4. Widerruf des Vertrages

Schließlich steht dem Verbraucher auch ein Widerrufsrecht zu, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Zwar wird in den Rechnungen stets darauf hingewiesen, die Widerrufsfrist sei mittlerweile abgelaufen. Dabei hat die Widerrufsfrist in der Regel noch gar nicht zu laufen begonnen. Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Die bloß in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung genügt nämlich nicht den Anforderungen an die Textform. Erforderlich ist, dass dem Verbraucher die Belehrung noch zusätzlich z.B. per Email übermittelt wird.   Da dies in aber ganz überwiegend nicht geschehen ist, kann der Verbraucher noch immer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. 

Häufig drohen die Betreiber der Internetadressen mit Inkassounternehmen, dem Gerichtsvollzieher oder einem Schufa-Eintrag. Hiervon sollten Sie sich jedoch nicht einschüchtern lassen. Auch ein Inkassounternehmen kann lediglich eine Mahnung schreiben. Mehr Kompetenzen besitzen Inkassounternehmen entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung nicht. Ebenfalls müssen Sie nicht befürchten, dass demnächst der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Ein Gerichtsvollzieher wird nur dann tätig, wenn ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist. Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, dass gegen Sie ein Schufa-Eintrag erwirkt wird. Ein Schufa-Eintrag kann nur von Vertragspartnern der Schufa Holding AG veranlasst werden, wenn der Verbraucher beim Vertragsschluss ein wirksames Einverständnis zur Weitergabe seiner Daten erklärt hat. Darüber hinaus dürfen nach den Grundsätzen der Schufa nur unbestrittene Forderungen eingetragen werden. Wenn man also der Forderung widerspricht und die Zahlung verweigert, erfolgt nach den Schufa-Regeln kein negativer Schufa-Eintrag.

Wir raten daher dringend davon, ohne Einholung eines Rechtsrates auf derartige Rechnungen von Internet-Abo-Fallen zu zahlen.

Wenn auch Sie ein solches Abonnement im Internet abgeschlossen abgeschlossen haben und sich nicht sicher sind, ob Sie die Forderung bezahlen müssen, beraten wir Sie gerne, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall sinnvoll ist.

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