MICHAEL Rechtsanwaelte

LAG Hamm: Keine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses per SMS

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2007 (10 Sa 512/07) entschieden, dass mittels SMS ein Arbeitsverhältnis weder wirksam gekündigt noch ein wirksamer Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann.

Die Entscheidung befasst sich an sich mit einer Selbstverständlichkeit: so normiert

§ 623 BGB

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Im entschiedenen Fall verkehrten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen „Ende“ des Arbeitsverhältnisses nur noch per SMS. Nach deren Inhalt war den Parteien klar, dass das Arbeitverhältnis zu einem konkreten Zeitpunkt nicht weiter fortgeführt werden sollte. Es entstand hiernach Streit, ob der SMS-Verkehr zu einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältisses geführt hatte (sei dies durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag).

Das Gericht entschied – gesetzeskonform – zugunsten des Arbeitnehmers. Die Form des § 623 BGB sei nicht gewahrt, auch verstoße die Berufung des klagenden Arbeitsnehmers auf die Formunwirksamkeit nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB.

Anmerkung: 

Der Schriftform kommen verschiedene Funktionen zu. Insbesondere dient sie Beweiszwecken, soll aber darüber hinaus einen „Übereilungsschutz“ des Kündigenden begründen. Dieser Schutz kann, insbesondere in der „schnelllebigen“ Mediengesellschaft nicht hoch genug angesiedelt werden, was die unerwartet umfangreichen gerichtlichen Ausführungen erklären dürfte.

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2007 (10 Sa 512/07), Volltext der Entscheidung über: JurPC Web-Dok. 195/2007, Abs. 1 – 73

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