MICHAEL Rechtsanwaelte

Neuerungen zum 01.01.2018 beim Kindesunterhalt

Die Höhe des Kindesunterhaltes bemisst sich anerkanntermaßen an der „Düsseldorfer Tabelle“.

Diese Tabelle unterliegt aufgrund steigender allgemeiner Lebenshaltungskosten einer steten Anpassung. Zum 01.01.2018 erwarten Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige einige Neuerungen:

Die erste Einkommensstufe weist zukünftig ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 1.900 € aus (bisher 1.500 €), was zu einer moderaten Erhöhung des Mindestunterhaltes führen wird.

Gleichzeitig werden die weiteren Einkommensstufen jedoch ebenfalls nach oben angepasst, was in vielen Fällen dazu führen dürfte, dass Unterhaltspflichtige ab dem 01.01.2018 in eine niedrigere Einkommensgruppe „rutschen“ werden und dann eine geringere Unterhaltszahlung zu leisten haben.

Es wird durch die Anpassungen nunmehr auch den gestiegenen Lebenshaltungskosten der Unterhaltspflichtigen Rechnung gezollt, wobei es bei den Anpassungen der vergangenen Jahre ausschließlich darum ging, die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Berechtigten anzuheben.

Sollten Sie Kindesunterhalt beziehen oder selbst unterhaltspflichtig sein, kann sich eine Überprüfung lohnen.

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder zum Unterhaltsrecht haben, steht Ihnen Herr RA Mell als Ansprechpartner in familienrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung!

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