Neues zum Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht in Kreditverträgen scheint auch durch Verwendung der im Gesetz verankerten „Musterwiderrufsinformation“ nicht immer ausgeschlossen.
So hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020, C-66/19, jüngst erkannt, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, obwohl der Unternehmer die aus dem Gesetz ersichtliche Musterwiderrufsinformationen verwendet hat.
Ob Verbraucher von der Entscheidung des EuGH großflächig profitieren können, dürfte allerdings fraglich sein, da die Auslegung einer europäischen Richtlinie gegen den ausdrücklichen Wortlaut des deutschen Gesetzes, gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.10.2019, XI ZR 759/17), nicht möglich sei.
Verbraucher könnten allerdings dann von der Entscheidung des EuGH profitieren, wenn der Verwender der Widerrufsinformation geringfügige gestalterische Abweichungen vom Muster vorgenommen oder die Formulierung selbst abgeändert hat.
Die Folge eines noch möglichen Widerrufs bestünde darin, dass die wechselseitig gewährten Leistungen zurückzugewähren sind, sodass insbesondere Verbraucher, die Darlehen zu höheren als den marktüblichen Zinsen abgeschlossen haben, von einem noch bestehenden Widerrufsrecht begünstigt wären.
Hierzu ist eine gründliche juristische Prüfung der verwendeten Widerrufsbelehrung notwendig. Gerne werden wir Sie hierzu beraten.
Wenn Sie Fragen zum Widerrufsrecht von Darlehensverträgen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mell gerne zur Verfügung.
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