weiterhin telefonische Krankschreibungen bei Atemwegserkrankungen möglich
Ärzte dürfen Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege oder auch Covid-19-Verdacht weiterhin für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Dies sieht der Entwurf einer neuen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie vor, den der gemeinsame Bundesausschuss am 21.04.2020 veröffentlicht hat.
Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit soll im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden können, sodass Arbeitnehmer insgesamt für 14 Tage telefonisch krankgeschrieben werden können. Die telefonische Anamnese durch den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.
Bereits mit Beschluss vom 20.03.2020 war eine derartige Ausnahmeregelung getroffen worden, wobei am 17.04.2020 die Nichtverlängerung der Ausnahmeregelung festgestellt wurde. Insofern handelt es sich bei dem aktuellen Beschluss vom 21.04.2020 um eine erneute Anpassung und Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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