MICHAEL Rechtsanwaelte

– Neuregelung ab 01.01.2020 – Unterhaltspflicht erst ab 100.000,00 € Jahreseinkommen – Wenn Kinder für ihre Eltern (nicht) zahlen müssen

 

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das ab 01.01.2020 in Kraft getreten ist, werden Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell entlastet.

Es gibt immer mehr Menschen, bei denen hohe Kosten für Pflegeheime anfallen, die aus dem eigenen Einkommen nicht bestritten werden können. Häufig übernimmt dann das Sozialamt die Kosten und holt sich diese von den nächsten Angehörigen, in der Regel von volljährigen Kindern, wieder zurück.

Durch das ab dem 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt eine erhebliche Neuerung ein. Auf das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder wird nur noch ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000,00 € brutto zurückgegriffen.

Dasselbe gilt für den Rückgriff auf die Eltern pflegebedürftiger erwachsener Kinder,
z. B. Kinder mit Behinderung.

Die 100.000,00 €-Grenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen, also auch sonstige Einnahmen wie aus Vermietung, Verpachtung etc.. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.

Eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes erfolgt nicht, d. h., bereits erbrachte Zahlungen kann man vom Sozialhilfeträger nicht zurückverlangen.

Wenn Sie Fragen zum Familienrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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