MICHAEL Rechtsanwaelte

Crowdwork, die neue Form der Arbeit

 

Immer mehr Menschen verdienen als sogenannte Crowdworker mit Mikrojobs im Internet ihr Geld. Sie testen Apps, liefern Essen aus, sammeln E-Scooter ein oder machen Fotos im Supermarkt. Ihre Aufträge erhalten sie über eine Internetplattform.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit musste jetzt entscheiden, ob Crowdworker Selbstständige sind oder Arbeitnehmer.

Das Landesarbeitsgericht München hat im Dezember 2019 entschieden:

„Die Vereinbarung eines sogenannten Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis“

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war als Mikrojobber tätig und führte nach der Vermittlung durch die Internetplattform für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel und in Tankstellen durch; das heißt, er fotografierte zum Beispiel Teesorten im Supermarkt oder Werbebildschirme in Tankstellen. Er verdiente in 20 Stunden pro Woche ca. 1.700,00 € im Monat.

Die Beklagte, die eine Internetplattform betreibt, führt unter anderem für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine „Crowd“ vergeben. Der Abschluss einer solchen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbstgewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme durch den sogenannten Crowdworker ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von 2 Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. In dem zu entscheidenden Fall bestand weder eine Verpflichtung für den Crowdworker zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber, Aufträge anzubieten.

Als der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit dem Crowdworker beendete, hat dieser Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und die Auffassung vertreten, er sei Arbeitnehmer und zwischen ihm und der Plattform bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die beklagte Internetfirma argumentierte jedoch, der Kläger sei selbstständig und habe als Selbstständiger auch eben die Aufträge übernommen.

Die Klage des Crowdworkers wurde in erster Instanz vom Arbeitsgericht München abgewiesen. Hiergegen legte er Berufung ein, die jedoch ebenfalls für ihn negativ verlief.

Das LAG München hat in zweiter Instanz entschieden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten, dem Betreiber der Internetplattform, kein Arbeitsverhältnis besteht. Ein Arbeitsvertrag liege nach den gesetzlichen Definitionen nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drücke sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistungen beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist.

Die Basisvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten erfülle die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Diese Basisvereinbarung habe deshalb von der Beklagten wirksam gekündigt werden können.

Somit unterliegen die Crowdworker auch nicht dem Schutz eines Arbeitnehmers.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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