MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Düsseldorf: Rechte von Forenbetreibern gestärkt (Pornokönig-Entscheidung)

Anders als das LG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall (Heise-Urteil) hat jetzt das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Vorabprüfung von Forendiskussionen für den Forenbetreiber unzumutbar sein kann.

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 U 21/06 Urteil vom 07.06.2006

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25 Januar 2006, Az. 12 O 546/05, abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2005 aufgehoben sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger

Gründe

I.

Der Verfügungskläger begehrt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung von Äußerungen, die anonyme Dritte auf einem Thread des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Internetforums getätigt haben. Dort ist der Verfügungsbeklagte als „Pornokönig“ und „Pleitier“ bezeichnet, als „dumm, dümmer geht’s wirklich nicht“ charakterisiert und die Ansicht vertreten worden, der von dem Verfügungskläger betriebene Verein müsse beweisen, dass der Verfügungskläger keine Pornofilme gedreht habe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 die begehrte einstweilige Verfügung erlassen und sie nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: dem Verfügungskläger stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. § 185 StGB gegen den Verfügungsbeklagten zu. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seiner Ehre. Der Verfügungskläger sei von den Äußerungen persönlich betroffen, da eingangs des Threads erklärt werde, dass unter X der Verein P zu verstehen sei, dessen Gründungsmitglieder mit dem Vornamen K und X benannt würden und im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Internetseite des Vereins klar würde, dass der Verfügungskläger sich hinter K verberge.

Die Bezeichnung als Pornokönig wirke beleidigend, da der Verfügungskläger hierdurch mit dem von weiten Bevölkerungskreisen als zwielichtig und schmuddelig angesehenen Pornogewerbe in Verbindung gebracht und behauptet werde, er sei in diesem Gewerbe in größerem Umfang beschäftigt. Auch die Bezeichnung als Pleitier sei beleidigend, da hierunter jemand verstanden werde, der Firmen zum Nachteil der Gläubiger pleite gehen lasse oder diese sogar pleite gehen lasse, um sich persönlich zu bereichern. Die Äußerung, der Verfügungskläger sei dumm, dümmer geht`s wirklich nicht, wirke ebenfalls herabsetzend und beleidigend, da dem Verfügungskläger abgesprochen werde, ein normal intelligenter Mensch zu sein; die Steigerungsform solle den Eindruck erwecken, er sei in seinen geistigen Fähigkeiten stark beschränkt.

Auch die Äußerung „die kipa muss beweisen, dass K kein pornofilme gedreht hat“ wirke herabsetzend. Sie sei nicht als Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässig, da die unzutreffende Rechtsauffassung zugleich die Behauptung enthalte, dass der Verfügungskläger Pornofilme gedreht habe.

Der Verfügungsbeklagte hafte als Störer gemäß §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung. Denn er sei als Host-Provider Teledienstbetreiber gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG, da er mehrere Foren unter der Internet-domain „XY.de“ betreibe. Er habe nicht substantiiert dargelegt, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung nach Kenntnisnahme nachgekommen sei.

Die Haftungsprivilegierung nach § 11 TDG komme dem Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 2 TDG nicht zugute.

Zur Unterlassung verpflichteter Störer sei, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beitrage, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setze die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zumutbar sei. Da es vorliegend zu mehreren beleidigenden Postings gekommen sei, sei der Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen, das Forum „X“ zu überwachen und beleidigende Inhalte unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Seine Verpflichtung zur Überwachung folge daraus, dass technisch das Erscheinen der beleidigenden Postings nicht habe verhindert werden können. Insbesondere habe die Sperrung der IP-Nummern nicht ausgereicht, da von einem anderen Computer bzw. unter Verwendung eines Anonymisiererprogramms erneut beleidigende Inhalte hätten gepostet werden können. Da das Forum auch unregistrierten Nutzern zur Verfügung gestanden habe, sei eine Sperrung der Pseudonyme keinesfalls ausreichend gewesen.

Der Verfügungsbeklagte habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er die beleidigenden Postings unverzüglich gelöscht habe. Da der Verfügungskläger behauptet habe, die Äußerungen zu 1-3 seien noch am 21 September 2005 und die Äußerung zu 4 noch bis mindestens 13. Oktober 2005 im Internet vorhanden gewesen, habe der Verfügungsbeklagte vortragen und glaubhaft machen müssen, wann genau und durch wen die Löschung erfolgt sei. Dass ihn die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht treffe, folge aus § 11 Satz 1 TDG und ergebe sich im Übrigen daraus, dass es dem Verletzten nicht zuzumuten sei, die Löschung beleidigender Äußerungen fortlaufend zu überwachen. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich vorliegend schon deshalb, weil es wiederholt zu Rechtsbeeinträchtigungen gekommen sei. Dem Verfügungsbeklagten werde auch nicht das Betreiben des Forums insgesamt unmöglich, da eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO einen schuldhaften Verstoß voraussetze.

Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, er habe die streitgegenständlichen Äußerungen nicht zur Kenntnis genommen, da er weder vom Verfügungskläger auf diese hingewiesen noch auf andere Weise rechtzeitig von ihnen Kenntnis erlangt habe. So habe – was unstreitig ist – der Verfügungskläger die in dem Schreiben vom 12. September 2005 erwähnten Äußerungen nicht genau benannt. Er vertritt die Ansicht, mangels genauer Bezeichnung könne hinsichtlich dieser Äußerungen nicht einmal von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen werden. Vor dem 21. September 2005 habe er – ebenfalls unstreitig – keine weiteren Hinweise auf beleidigende Äußerungen erhalten. Die in dem Schreiben genannten Äußerungen zu 2) und 3) habe er nach Zugang der Abmahnung gesucht, aber nicht gefunden, weil sie entweder nie erfolgt waren oder er sie zuvor gelöscht habe. Weiter behauptet er, er habe die Äußerungen zu 2) und 3) nach dem Hinweis in der Abmahnung sofort gelöscht. Von den Äußerungen zu 1, 4 und 5 habe er erst durch das Verfahren Kenntnis erlangt. Er vertritt die Ansicht, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Äußerungen zu 4) und 1) noch bei Zugang der Abmahnung veröffentlicht gewesen seien. Im Übrigen behauptet er, er habe die Äußerungen zu 1), 4) und 5) „nach Entdeckung … sofort gelöscht. Vorausgesetzt natürlich, sie wurden je veröffentlicht.“.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2006 – 12 O 546/05 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Auch er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet, dass der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich gelöscht habe. Die Äußerungen zu 1), 2) und 3) seien mindestens je einen Tag veröffentlicht gewesen, die Äußerungen zu 4) mindestens elf Tage und die Äußerung zu 5) mindestens zwei Tage. Die zum Nachweis vorgelegten Ausdrucke seien nicht aus dem Zwischenspeicher des Computers herausgeladen worden, sondern nach Neuaufruf der Seite gefertigt worden.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen handelt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Äußerungen ehrverletzenden Charakter haben, woran allerdings nach Auffassung des Senats kein Zweifel besteht. Denn gegen den Verfügungsbeklagten besteht als bloßer Betreiber des Internetforums, der unstreitig die streitgegenständlichen Äußerungen nicht selbst in das Internet eingestellt hat und deshalb nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden kann, kein Unterlassungsanspruch, da nicht davon auszugehen ist, dass er trotz Kenntnisnahme von den Äußerungen diese nicht gelöscht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Auf die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten ist das TDG anwendbar. Denn er ist gemäß § 3 Nr. 1 TDG als Telediensteanbieter anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hierunter fallen auch die Betreiber sogenannter Host Provider, worunter auch die Angebote von Diskussionsforen zu verstehen sind (Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDG Rdn. 10). Unstreitig übt der Verfügungsbeklagte genau solch eine Tätigkeit aus.

Der Anwendbarkeit des TDG steht nicht etwa § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG entgegen. Nach dieser Vorschrift findet der Mediendienste-Staatsvertrag Anwendung, soweit bei bestimmten Telediensten die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht; eine redaktionelle Gestaltung setzt das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger voraus, dem nach der redaktionellen Gestaltung ein einheitliches Produkt präsentiert wird (Spindler a.a.O., Rdn. 11 zu § 2 TDG). An einer redaktionellen Gestaltung des Forums in diesem Sinne fehlt es vorliegend ersichtlich.

2..

Als Telediensteanbieter ist der Verfügungsbeklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen. Er kann sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht auf die Regelungen der §§ 9-11 TDG berufen, da diese auf die Störerhaftung keine Anwendung finden (Spindler a.a.O., Rdn. 16 zu § 8 TDG); insbesondere greift die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG gegenüber Unterlassungsansprüchen nicht (BGH Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, MMR 2004, 668[669/670]).

a.

Haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist daher derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt (BGH a.a.O. S. 671 m.w.Nw.; Spindler a.a.O. Rdn. 13 zu § 8 TDG). Insbesondere auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH a.a.O.). Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird; ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfluss auf den Inhalt der Äußerung. Dies trifft auf den Host-Provider und mithin vorliegend auf den Verfügungsbeklagten zu, da er durch die Eröffnung des Forums die Möglichkeit bietet, Inhalte zu platzieren, zu verbreiten und von diesen Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu Spindler a.a.O. Rdn. 14 zu § 8 TDG).

b.

Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, den Verfügungsbeklagten in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde. Entsprechend hat der BGH in der Entscheidung vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668[671]) sogar für einen professionellen Internet-Auktions-Anbieter festgestellt, dass es für diesen unzumutbar sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Erst recht muss dies für den nicht professionellen Betreiber eines Internetforums mit angeschlossenen offenen Diskussionsforen gelten.

c.

Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht gerechtfertigt, dem Verfügungsbeklagten weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten hinsichtlich rechtsverletzender Äußerungen deswegen aufzuerlegen, weil er aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 und wohl auch aufgrund seiner eigenen Recherchen Kenntnis davon hatte, dass in dem Forum Beiträge veröffentlicht wurden, die den Verfügungskläger möglicherweise in seinen Rechten verletzten. Soweit der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 11. März 2004 – I ZR 304/01 – (MMR 2004, 668[671/672]] der dortigen Beklagten aufgegeben hat, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen komme, ist dies auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu übertragen.

Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O S. 670 m.w.Nw.). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (Spindler a.a.O, Rdn. 23 zu § 8 TDG).

Nach diesen Kriterien vermag der Senat eine weitergehende Prüfungspflicht des Verfügungsbeklagten nicht zu erkennen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des Verfügungsklägers auch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war, dass ein Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand. Die Rechtsverletzungen stellen sich auch als massiv dar, da die Ehre des Verfügungsklägers in erheblichem Maße und wiederholt in den Schmutz gezogen worden ist. Auch in Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professionellen Forumsbetreiber tätig war, der – soweit ersichtlich – in keiner Weise von dieser Tätigkeit wirtschaftlich profitierte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem durch Urteil des BGH vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668) entschiedenen Fall, bei welchem die Vorsorgepflichten des beklagten Internet-Auktions-Anbieters maßgeblich unter bezug auf dessen Provisionsinteresse hergeleitet wurden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie mit zumutbaren Aufwand der Verfügungsbeklagte Vorsorge gegen weitere Rechtsgutverletzungen hätte treffen können. Wirtschaftlich war es unzumutbar, Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu beschäftigen, die das gesamte Forum mit seinen verschiedenen Diskussionsforen rund um die Uhr hätten überwachen können. Technisch war die Sperrung der IP-Nummern nicht geeignet, weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, wie der tatsächliche Umgehungserfolg zeigt. Eine Sperrung der Pseudonyme war praktisch ungeeignet, da Pseudonyme gewechselt werden können. Eine Suche nach bestimmten Kennworten („Pornokönig“, „dumm“ etc.) mag technisch ohne großen Aufwand realisierbar und bei Markenrechtsverletzungen auch sinnvoll sein, ist aber angesichts der unübersehbar großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ersichtlich ohne großen praktischen Sinn.

Schließlich rechtfertigt auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, nicht, dem Verfügungsbeklagten weitere Prüfungspflichten aufzuerlegen. Dieser Möglichkeit steht zwar nicht § 4 Abs. 6 TDDSG entgegen, da nach dieser Vorschrift nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme und Bezahlung von Telediensten sicherzustellen ist, die Pflicht sich aber nicht darauf bezieht, ein anonymes oder pseudonymes Vertragsverhältnis zu ermöglichen (Schmitz in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 4 TDDSG Rdn. 39). Der Verfügungsbeklagte hätte mithin die Möglichkeit gehabt, im internen Verhältnis zu den potentiellen Usern die Nutzung der Foren von einer Registrierung abhängig zu machen, solange die Nutzung in anonymisierter Form hätte erfolgen können. Auch wäre es hierdurch möglich, Personen, die sich rechtswidrig verhalten, von der Nutzung des Forums auszuschließen bzw. sie zu identifizieren, so dass die in ihren Rechten verletzte Person unmittelbar gegen den eigentlichen Schädiger vorgehen könnte. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, rechtfertigt es jedoch gerade, ihn – wie dargelegt – als Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, soweit er ihm bekannt gewordene rechtswidrige Äußerungen nicht unverzüglich löscht. Mit dieser Haftung ist dem Umstand, dass der Diensteanbieter mittels seines anonymen Forums der Möglichkeit von Rechtsverletzungen Vorschub leistet, ausreichend Rechnung getragen.

d.

Nach diesen Grundsätzen traf den Verfügungsbeklagten daher nur die Pflicht, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen (vgl. dazu Burckhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 10 Rdn. 243). Dass er diesen Anforderungen nicht Genüge getan hat, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.

aa.

Hinsichtlich der Äußerungen, die dem Verfügungsbeklagten mit Schreiben des Verfügungsklägers vom 12. September 2005 bekannt gemacht worden sind, hat der Verfügungskläger selbst vorgetragen, dass der Verfügungsbeklagte „einige“ Äußerungen gelöscht habe. Dass bzw. welche Äußerungen rechtswidrigen Inhalts von dem Verfügungsbeklagten aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 nicht gelöscht worden sind, hat der Verfügungskläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

bb.

Von den Äußerungen zu 1) – 3) hat der Verfügungsbeklagte spätestens aufgrund der Abmahnung durch den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 21. September 2005 Kenntnis erlangt. Diese Äußerungen waren jedoch spätestens mit Zugang der Abmahnung gelöscht. Dies entspricht dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Der Verfügungsbeklagte hat dies in der Berufungsbegründung vom 03. Februar 2006 (dort Seite 4 = Bl. 90 GA) ausdrücklich vorgetragen. Aus dem Sachvortrag des Verfügungsklägers ergibt sich nichts Anderes. Im Schriftsatz vom 03. Januar 2006 (dort Seite 2 = Bl. 63 GA) hat er vorgetragen, dass die Äußerungen „noch mindestens bis zur Abmahnung abrufbar“ gewesen seien; in der Berufungserwiderung vom 12. April 2006 (dort Seite 3 = Bl. 116 GA) hat er vorgetragen, dass die Äußerungen zu 1) – 3), die vom 15.September (Nr. 1 und 2) bzw. 19. September 2005 (Nr. 3) datieren, „mindestens ein Tag im Forum“ veröffentlicht waren. Daraus ergeben sich aus Sicht des Senats nur zwei Alternativen: der Verfügungsbeklagte hat die Äußerungen Nr. 1) – 3) selbst entdeckt und gelöscht, bevor ihm die Abmahnung zuging, was mit dem Vortrag des Verfügungsklägers in der Berufungserwiderung in Einklang zu bringen ist; oder er hat von ihnen erst aufgrund der Abmahnung vom 21. September 2005 Kenntnis erlangt und sie sodann gelöscht, was mit dem Vortrag des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom 03. Januar 2006 in Einklang zu bringen ist. Dass eine Löschung auch unmittelbar nach Zugang der Abmahnung nicht erfolgt ist, ergibt sich aufgrund des gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehenden Sachvortrags des Verfügungsbeklagten indes gerade nicht.

cc..

Auch wegen der Äußerungen zu 4) und 5) hat die Klage im Ergebnis keinen Erfolg, da weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass der Verfügungsbeklagte vor Entfernung der Beiträge überhaupt Kenntnis von diesen erlangt hat.

Der Verfügungskläger als Anspruchsteller muss darlegen und glaubhaft machen, dass der Verfügungsbeklagte Kenntnis von den Äußerungen hatte und wann er diese Kenntnis erlangt hat. Denn ohne die Kenntnis des Verfügungsbeklagten ist dieser – wie dargelegt – nicht zur Löschung verpflichtet und kann deshalb nicht wegen Unterlassens der Löschung als Störer in Anspruch genommen werden. Dass der Verfügungsbeklagte vor Zustellung der Antragsschrift vom 14. Oktober 2005, die erst am 09. November 2005 zugestellt worden ist , überhaupt Kenntnis von den Äußerungen Nr. 4 und 5 erlangt hat, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Verfügungskläger trägt zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung gar nichts vor. Der Vortrag des Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht eindeutig. Denn der Verfügungsbeklagte hat in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. November 2005 versichert, er habe die „mutmaßlich veröffentlichten“ Beiträge unmittelbar nach Veröffentlichung gelöscht, ohne vom Verfügungskläger zuvor auf diese hingewiesen worden zu sein. Die gleiche Formulierung findet sich im Schriftsatz vom 24. November 2005 (dort Seite 4 = Bl. 35 GA). Damit in Widerspruch steht der Vortrag in der Berufungsbegründung (dort Seite 4 = Bl. 90 GA), wonach der Verfügungsbeklagte auf die Äußerungen zu 4) und 5) erstmals mit dem Verfügungsantrag hingewiesen worden sei. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats nur dahingehend verstehen, dass er zuvor von diesen Äußerungen keine Kenntnis hatte, zumal er – wie dargelegt – stets von „mutmaßlich veröffentlichten“ Äußerungen spricht und damit zum Ausdruck bringt, dass er offenbar an die einzelnen Äußerungen, die er gelöscht hat, keine Erinnerung hat.

Als einzig sicherer Zeitpunkt ist mithin der 09. November 2005 als Tag der Kenntniserlangung des Verfügungsbeklagten von den Äußerungen Nr. 4) und 5) der Entscheidung zugrundezulegen. . Dass zu diesem Zeitpunkt die beanstandeten Äußerungen 4) und 5) überhaupt noch veröffentlicht waren, lässt sich allerdings wiederum dem Vortrag des Verfügungsklägers nicht entnehmen, der sich darauf beschränkt vorzutragen, die Äußerung Nr. 4 vom 02. Oktober habe „mindestens“ elf Tage = bis zum 13. Oktober und die Äußerung Nr. 5 vom 11. Oktober habe „mindestens“ zwei Tage = bis zum 13.Oktober im Netz gestanden. Danach ist offenbar die Antragsschrift gefertigt worden, ohne dass auf Seiten des Verfügungsklägers noch einmal Nachschau gehalten worden wäre, ob die Äußerungen sich noch im Forum befanden. Dies lässt verschiedene Sachverhaltsalternativen zu: die Beiträge können irgendwann nach dem 13. Oktober und vor dem 09. November 2005 von Dritten gelöscht worden sein, ohne dass der Verfügungsbeklagte überhaupt jemals von ihnen Kenntnis erlangt hat, da er unstreitig bereits im September eine Anleitung zum Löschen von Beiträgen veröffentlicht hatte. Sie können auch von dem Verfügungsbeklagten vor Zugang des Verfügungsantrags entdeckt und sodann gelöscht worden sein oder der Verfügungsbeklagte hat sie erst nach Kenntniserlangung durch Zustellung des Antrags am 09. November 2005 gelöscht. Nur in den letzten beiden Fällen käme überhaupt eine Verpflichtung des Verfügungsbeklagten, die Beiträge zu löschen, in Betracht, die wiederum Voraussetzung für seine Haftung als Störer ist. Erst wenn mithin eine der beiden letztgenannten Alternativen der Entscheidung zugrunde zu legen wäre, hätte der Verfügungsbeklagte darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er die Beiträge unverzüglich gelöscht hat. Keine der drei Alternativen ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, insbesondere sind auch die zweite und dritte Alternative gegenüber der ersten Alternative nicht überwiegend wahrscheinlich, was sich zu Lasten des Verfügungsklägers auswirkt.

Dem Senat ist dabei bewusst, dass diese Sichtweise darauf hinausläuft, demjenigen, der wegen ehrverletzender Äußerungen in einem Internetforum gegen den vom Autor der Äußerungen personenverschiedenen Forumsbetreiber Unterlassungsansprüche geltend machen will, zuzumuten, das Forum zumindest bis zu dem Zeitpunkt zu beobachten, bis er den Forumsbetreiber auf ehrverletzende Äußerungen hingewiesen hat. Dies erscheint nach Auffassung des Senats jedoch allein praktikabel und mit allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung vereinbar. Denn da die Verpflichtung des Forumsbetreibers, ehrverletzende Inhalte zu löschen, erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen entsteht, gehört die Erlangung der Kenntnis zum anspruchsbegründenden Tatbestand. Dem Anspruchsteller, der die beanstandeten Äußerungen kennt und zu lokalisieren vermag, ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar zu prüfen, ob die Äußerungen sich noch zu dem Zeitpunkt in dem Forum befinden, in dem er den Forumsbetreiber auf sie aufmerksam macht. Befinden sich die Äußerungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr im Forum, kann die Verpflichtung zur Löschung des Beitrags denknotwendigerweise auch nicht mehr entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung der einmal entstandenen Löschpflicht wird indes aus praktischen und dogmatischen Gründen beim Forumsbetreiber liegen müssen. Denn diesem ist es ohne Weiteres möglich, den Löschzeitpunkt zu dokumentieren und gegebenenfalls zu beweisen, indem er Zeugen hinzuzieht oder je nach den technischen Möglichkeiten ein Protokoll über die Löschung erstellt, wohingegen der Anspruchsteller fortlaufend das Forum überwachen müsste. Außerdem dürfte es sich bei der Erfüllung der dem Forumsbetreiber obliegenden Pflicht um eine anspruchsvernichtende Tatsache handeln. Vorliegend führt die Anwendung dieser Grundsätze dazu, dass bereits der anspruchsbegründende Tatbestand nicht hinreichend vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, §§ 704 Abs. 1, 1. Alternative, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 7.000,– €.

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