MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Hamburg: Klausel „Unfreie Pakete werden nicht angenommen“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg hat seine Rechtsprechung (Beschluss vom 17.01.2007 – Az. 312 O 929/06), wonach eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, wettbewerbswidrig ist, mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 3 W 7/08) bestätigt. Wir raten daher dringend davon ab, eine solche Klausel weiterhin im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen, nach der unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, gegen § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt. Diese Vorschrift schließe eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers in Bezug auf die Kosten der Rücksendung aus, sofern eine nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zulässige Kostenvereinbarung nicht getroffen sei. Die Klausel „Unfreie Pakete werden nicht angenommen“ könne der situationsadäquat aufmerksame Durschnittsverbraucher nur dahingehend verstehen, dass unfreie Pakete nicht entgegengenommen würden und mithin das Widerrufsrecht bei einer unfreien Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden könne. Eine solche Vorstellung sei mit dem Schutzgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB unvereinbar.

Die bloße Bitte an den Verbraucher, die Rücksendung ordnungsgemäß zu frankieren, sei darüber hinaus nur dann zulässig, wenn eine Rückerstattung des Portos ausdrücklich angeboten wird und der Verbraucher gleichzeitig darüber aufgeklärt wird, dass von Gesetzes wegen der Unternehmer vorleistungspflichtig zur Kostentragung verpflichtet ist.

Es sei zwar gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich zulässig, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung unter einem Warenwert von 40 EUR durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aufzuerlegen. Der Hinweis „Unfreie Sendungen werden nicht angenommen“ in einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs sei aber trotzdem unzulässig, wenn der Verbraucher der Belehrung nicht die eindeutige Aussage entnehmen kann, das Waren ab einem Wert von 40 EUR stets unfrei versandt werden können, mithin eine Rücksendung mit Sicherheit angenommen wird und der Widerruf damit wirksam ausgeübt werden kann.

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