MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Hamm: Zur Kündigung eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers bei vereinbarter Anwendbarkeit des KSchG

von Rechtsanwalt Christoph Wink
 

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.11.06 (8 U 217/05) entschieden, dass einem durch Gesellschafterbeschluss abberufenen GmbH-Geschäftsführer auch dann fristgemäß ordentlich gekündigt werden kann, wenn im Geschäftsführerdienstvertrag die Geltung des KSchG (Kündigungsschutzgesetzes) vereinbart wurde.

Das OLG differenzierte vorliegend klar zwischen dem Organ- und dem Anstellungsverhältnis. Der Verlust des Geschäftsführeramts – und damit der Organstellung – stellt in diesem Fall einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG dar, ohne dass die Kündigung einer weitergehenden sozialen Rechtfertigung – insbesondere auch nicht einer vorherigen Sozialauswahl – bedarf.

Hierneben bestätigte das OLG Hamm noch einmal die grundsätzliche Zulässigkeit einer sog. „Koppelungsklausel“ in dem Anstellungsvertrag, wonach die Abberufung zugleich als ordentliche Kündigung gelten soll (bei Einhaltung der gem. § 622 BGB zu beachtenden Kündigungsfrist).

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