BGH: Mieterhöhung hat sich grundsätzlich an der vertraglich vereinbarten Wohnfläche zu orientieren
Der BGH hat mit Urteil vom 23.05.07 (VIII ZR 138/06) entschieden, dass sich der Umfang einer nach § 558 BGB zulässigen Mieterhöhung regelmäßig nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche richtet – auch, wenn die Wohnung tatsächlich größer ist, als im Vertrag angegeben.
Eine Abweichung hiervon sei nur geboten, wenn die Wohnflächenabweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, kann dem Vermieter ein Festhalten an der Vereinbarung über die Wohnungsgröße nicht mehr zugemutet werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 78/2007
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